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Der. Etappe Gotha werden zum Behufe der Einquartierung der durchmarschirenden
Königlich Preußischen Truppen folgende Ortschaften zugegeben:
Gamstädt, Tüttleben, Siebleben, Trügleben, Aspach, Teutleben, Mechterstädt,
Pferdingsleben, Friemar, Warza, Remsiadt, Sonneborn, Brüheim,
Großrettbach, Cobstädt, Grabsleben, Seebergen, Günthersleben, Wechmar,
Schwabhausen, Emleben, Uelleben, Boilstäd#, Sundhausen, Leina, Hörselgau,
Frötsiädt, Laucha, Goldbach, Metebach, Molschleben und Bufleben.
b. Für das Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Militair
durch das Preußische Gebiet.
Für das in den Städten Coburg und Gotha befindliche Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische
Militair besteht die Etappenstraße, welche den Königlich
Preußischen Antheil der Grafschaft Henneberg in der Art durchschneidet, daß
sie die beiden Stadte Schleusingen und Suhl berührt.
Die beiderseitigen durchmarschirenden Truppen, mit Ausnahme von kleinen
Detachements bis funfzig Mann bwelche in die Baracken kommen, sobald
dieselben eingerichter sind), sind gehalten, nach jedem zum Bezirke gehörigen Orte
zu gehen, welcher ihnen von der Ekappenbehörde angewiesen wird, es sei denn,
daß dieselben Artillerie-, Munitions= oder andere bedeutende Transporte mit sich
führen. Diesen Transporten, nebst der zur Bewachung erforderlichen Mannschaft,
müssen siets solche Ortschaften angewiesen werden, welche hart an der
Militairstraße liegen. Andere als die nach dem Obigen zu den Etappenbezirken
gehörigen Ortschaften dürfen den Truppen nicht angewiesen werden, den
Fall ausgenommen, wenn bedeutende Armeekorps in starken Echellons marschiren.
In solchen Fällen werden sich die mit der Dislokation beauftragten Ofsiziere
mit den Etappenbehörden über einen weirer auszudehnenden Bezirk vereinigen.
Von den Kommandos der marschirenden Truppen ist der Etappenbehörde
bei der Anmeldung der ersteren durch die vorausgehenden Quamiermacher (Artikel
II.) zugleich anzuzeigen, aus welchen Nachtquarkieren die verschiedenen
Truppentheile an dem Tage ihres Eintreffens im Ecappenbezirke kommen. Die
Etappenbehörden sind dann verpflichtet, im Einvernehmen mit den Quartiermachern
die Auswahl der den durchmarschirenden Truppen ansewelsenden Etappenorte
möglichst so zu treffen, daß nicht durch nothwendige Märsche innerhalb
des betreffenden Etappenbezirkes die Länge eines Tagemarsches von vier Meilen
überschritten wird.
Artikel II.
Instradirung der Truppen und Einrichtung der Marschrouten.
Sämmrliche durch das Königlich Preußische und Herzoglich Gethse
ebiet