Metadata : Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

II.  Die  Eutwürfe  der  sog.  Erfurter  Unionsverfassung.  81

 

S.  11.  Art  und  Bevdingungen  der  Auf—-hebung

  bestimmt  die  Gesetzgebung
der  einzelnen  Staaten.  Ueber
die  Familienfideikommisse  der  regierenden
  fürstlichen  Häuser  bleiben
  die  Bestimmungen  den  Landesgesetzgebungen
  vorbehalten.

 

§.  169.  Aller  Lehnsverband  ist  aufzuheben.  Das  Nähere
über  die  Art  und  Weise  der  Ausführung  haben  die  Gesetzgebungen

der  Einzelstaaten  anzuordnen.

S  170.  Die  Strafe  der  Vermögenseinziehung  soll  nicht  stattfinden.

z.  171.

Die  Besteuerung  soll  so  geordnet  werden,  daß  die

Bevorzugung  einzelner  Stände  und  Güter  in  Staat  und  Gemeinde

aufhört.

Art.  X.  5.  172.  Alle  Gerichtsbarkeit  geht  vom  Staate  aus.
Es  sollen  keine  Patrimonialgerichte  bestehen.
§.  173.  Die  richterliche  Gewalt  wird  selbstständig  von  den

Gerichten  geübt.

Cabinets=  und  Ministerial-Justiz  ist  unstatthaft.

Niemand  darf  seinem  gesetzlichen  Richter  entzogen  werden.  Ausnahmegerichte
  sollen  nie  stattfinden.

#  174.  Es  soll  keinen  priviligirten  Gerichtsstknd  der  Personen
  oder  Güter  geben.  Der  Militair-Gerichtsbareit  verbleibt
jedoch  die  Aburtheilung  der  von  Militair-Personen  verübten  Verbrechen
  und  Vergehen,  mit  Einschluß  der  Disciplinarfälle.

§.  175.  Kein  Richter  darf,
außer  durch  Urtheil  und  Recht,
von  seinem  Amt  entfernt,  oder  an
Rang  und  Gehalt  beeinträchtigt
werden.  Suspension  darf  nicht
ohne  gerichtlichen  Beschluß  erfolgen.
  Kein  Richter  darf  wider
seinen  Willen,  außer  durch  gerichtlichen
  Beschluß,  in  den  durch
das  Gesetz  bestimmten  Fällen
und  Formen,  zu  einer  andern
Stelle  versetzt  oder  in  Ruhestand
gesetzt  werden.

Deutsche  Staatsgrundgesetze  II.

 

PV.  31)  5.175.  Kein  Richter
darf,  außer  durch  Urtheil  und  Recht,
von  seinem  Amt  entfernt,  oder  an
Rang  und  Gehalt  beeinträchtigt
werden.

Suspension  darf  nicht  ohne
gerichtlichen  Beschluß  erfolgen.

Kein  Richterdarf  widerseinen
Willen,  außer  durch  gerichtlichen
Beschluß,  in  den  durch  das  Gesetz
bestimmten  Fällen  und  Formen,
zu  einer  anderen  Stelle  versetzt
oder  in  Ruhestand  gesetzt  werden.

Auf  die  Versetzungen,  welche
durch  Veränderungen  in  der  Organisation
  der  Gerichte  oder  ihrer
Bezirke  nöthig  werden,  finden  diese
Bestimmungen  keine  Anwendung.

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