Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

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Grundsücks  an  derjeulgen  Stelle,  an  welcher  er  vermöge  der  mit  dem  31.  Dezember
1650  erlöschenden  illschweigenden  Hypothek,  wenn  dlieselbe  noch  bestünde,  erweislich  auf
Befriedlgung  würde  Anspruch  machen  können.

8.  262.

Soll  die  Annotation  einer  noch  bestehenden  stillschweigenden  Hypothek  in  das  Hypothekenprotokoll
  (s5.  251)  auf  Immobillen  im  Besite  eines  Dritten  geschehen,  so  bedarf
es  auf  Seiten  des  dieselbe  Suchenden  des  Nachweises,  daß  der  persönliche  Schuldner  die
Immobilien  zu  einer  Zeit  besessen  habe,  zu  welcher  das  die  slillschweigende  Hppothek  begründende
  Verhällniß  schon  bestanden  hat.

Dem  dritten  Besitzer  stehen  dann  in  Bezug  auf  die  rechtliche  Ausführung  seiner
Einwendungen  dieselben  Befugnisse  zu,  wie  nach  §5.  43  und  44  dem  persönlichen
Schuldner.

Insbesondere  ist  er  aber  auch,  wenn  der  persönliche  Schuldner  selbst  Immobilien
besipt,  durch  welche  die  annotirte  Forderung  ganz  oder  zum  Theil  schon  binreichend  sicher
gestellt  ist,  oder  doch  durch  rechtzeitig  (S.  251)  gesuchte  Annotation  häne  sicher  gestellt
werden  können,  zu  verlangen  berechtigt,  daß  die  Annotation,  bezichendlich  zu  dem  betreffenden
  Betrage,  wieder  gelöscht  werde.

8.  253.

Gegen  das  Versäumniß  an  Nachsuchung  der  Annotation  in  das  Hypothekenprotokoll

  bis  zum  31.  Dezember  1859  ist  Wiedereinseyung  in  den  vorigen  Stand  unzulässig.

III.  Aufhebung  des  Bisherigen.

8.  254.

Alle  bisherige,  den  ausdrücklichen  Vorschriften  dieses  Gesehes  oder  den  Grundsätzen

desselben  entgegenlaufende  allgemeine  und  besondere  Bestimmungen  sind  auigehoben.
Vollziehung  des  Gesehes.
8.  255.

Den  Zeitpunkt,  wenn  das  Gesth,  oder  einzelne  Bestimmungen  in  Wirksamkeit  treten
  sollen,  werden  Wir,  soweit  es  nicht  schon  in  den  88.  245  bis  253  geschehen  ist,
noch  festseyen.  Auch  behalten  Wir  Uns  vor,  nach  Befinden  den  Zeitraum,  innerhalb
dessen  die  Anlegung  der  Grund=  und  Hypothekenbücher  im  ganzen  Lande  zu  Stande
gebracht  sein  muß,  zu  bestimmen  und  Zweifel,  die  bei  Ausführung  des  Geseyes  eutsiehen,
zu  enischeiden.