Kaminkehrer. 305
V. Erlöschung und Einziehung der Befugnisse der
Kaminkehrer.
13.
Die Uebertragung eines Kehrbezirkes erlischt:
1) wenn der neuaufgestellte Kaminkehrer in den ihm zugewiesenen Bezirke
die Arbeiten aus eigenem Verschulden nicht innerhalb der von der Distriktspolizeibehörde
bestimmten Frist (K 11 Abs. 3) übernimmt;
2) durch Verlust des Realrechts;
3) durch Verzicht;
4) durch den Tod des Berechtigten.
Für Rechnung der Wittwen darf jedoch das Geschäst auf Grund der alten
Verleihung fortgeführt werden; doch hat diese innerhalb einer von der Distriktspolizeibehörde
ihr vorzusetzenden Frist einen befähigten Geschäftsführer aufzustellen,
widrigenfalls der Kehrbezirk zur Bewerbung anuggeschrieben wird.
& 14.
Die Uebertragung eines Kehrbezirkes kann durch Beschluß der Distriktspolizeibehörde
eingezogen werden:
1) wenn die Unrichtigkeit der Angaben, auf deren Grund hin die Uebertragung
erfolgt ist, dargelhan wird;
2) wenn in dem Falle des & 12 Abs. 2 und §& 13 Ziff. 4 die Aufstellung
eines Geschäftsführers nicht innerhalb der von der Distriktspolizeibehörde bestimmten
Frist erfolgt ist;
3) wenn der Kaminkehrer wiederholt wegen Verfehlung gegen Art. 172
und 173 des P. St.G. B. richterlich gestraft, oder wegen Nichtbeachtung der ihm
nach der gegenwärtigen Verordnung obliegenden Verpflichtungen mit Ungehorsamsstrafen
belegt worden ist, und ungeachtet der ihm von der Distriktspolizeibehörde
schriftlich angedrohten Entziehung des Kehrbezirkes wieder in eine Strafe der vorgenannten
Arten verfällt;
4) wenn der Kaminkehrer wegen eines Verbrechens oder wegen Vergehens
des Diebstahls, der Unterschlagung, des Betrugs, der Hehlerei oder der Fälschung
verurtheilt worden ist.
In den Fällen der Ziff. 3 und 4 ist der distriktspolizeilichen Erwägung
anheim gegeben, statt der Entziehung des Kehrbezirkes die Aufstellung eines befähigten
Geschäftsführers unter Vorsetzung einer bestimmten Frist dann zu verfügen,
wenn persönliche oder sachliche Gründe hiefür sprechen.
15.
Kaminkehrergehilfen, welche wiederholt wegen Uebertretungen des Art. 172
des P. St. G. B. oder wegen eines Verbrechens oder wegen Vergehens des Diebstahls,
der Unterschlagung, des Betrugs, der Hehlerei oder der Fälschung gestraft
worden sind, oder welche wegen Trunkenheit während der Arbeit oder wegen unbesfugter
Anforderungen an die Gebäudebesitzer oder deren Stellvertreter zu wiederholter
Beanstandung Anlaß gegeben haben, können von der Distriktspolizeibehörde
von der ferneren Verwendung im Kaminkehrergeschäfte ausgeschlossen werden.
VI. Schlußbestimmungen.
16.
Die in den Fällen des §& 12 Abs. 1, §& 13 Ziff. 4 und § 14 Abs. 2 aufgestellten
Geschäftsführer haben die gleichen Verpflichtungen, wie die Kaminkehrer,
und sind wie diese eidlich zu verpflichten. 5
1
Alle Beschwerden gegen Beschlüsse und Versügungen der Unterbehörden in
Bezug auf das Kaminkehrerwesen sind bei der verfügenden Behörde innerhalb
einer ausschließenden Frist von vierzehn Tagen schriftlich einzureichen oder zu Protokoll
zu geben.
Nar, Handbuch der bayer. Distr. Verw. Behörden. III. Aufl. 20