Volltext : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

Kaminkehrer.  305

V.  Erlöschung  und  Einziehung  der  Befugnisse  der
Kaminkehrer.

13.

Die  Uebertragung  eines  Kehrbezirkes  erlischt:

1)  wenn  der  neuaufgestellte  Kaminkehrer  in  den  ihm  zugewiesenen  Bezirke
die  Arbeiten  aus  eigenem  Verschulden  nicht  innerhalb  der  von  der  Distriktspolizeibehörde
  bestimmten  Frist  (K  11  Abs.  3)  übernimmt;

2)  durch  Verlust  des  Realrechts;

3)  durch  Verzicht;

4)  durch  den  Tod  des  Berechtigten.

Für  Rechnung  der  Wittwen  darf  jedoch  das  Geschäst  auf  Grund  der  alten
Verleihung  fortgeführt  werden;  doch  hat  diese  innerhalb  einer  von  der  Distriktspolizeibehörde
  ihr  vorzusetzenden  Frist  einen  befähigten  Geschäftsführer  aufzustellen,
widrigenfalls  der  Kehrbezirk  zur  Bewerbung  anuggeschrieben  wird.

&  14.

Die  Uebertragung  eines  Kehrbezirkes  kann  durch  Beschluß  der  Distriktspolizeibehörde
  eingezogen  werden:

1)  wenn  die  Unrichtigkeit  der  Angaben,  auf  deren  Grund  hin  die  Uebertragung
  erfolgt  ist,  dargelhan  wird;

2)  wenn  in  dem  Falle  des  &  12  Abs.  2  und  §&  13  Ziff.  4  die  Aufstellung
eines  Geschäftsführers  nicht  innerhalb  der  von  der  Distriktspolizeibehörde  bestimmten
  Frist  erfolgt  ist;

3)  wenn  der  Kaminkehrer  wiederholt  wegen  Verfehlung  gegen  Art.  172
und  173  des  P.  St.G.  B.  richterlich  gestraft,  oder  wegen  Nichtbeachtung  der  ihm
nach  der  gegenwärtigen  Verordnung  obliegenden  Verpflichtungen  mit  Ungehorsamsstrafen
  belegt  worden  ist,  und  ungeachtet  der  ihm  von  der  Distriktspolizeibehörde
schriftlich  angedrohten  Entziehung  des  Kehrbezirkes  wieder  in  eine  Strafe  der  vorgenannten
  Arten  verfällt;

4)  wenn  der  Kaminkehrer  wegen  eines  Verbrechens  oder  wegen  Vergehens
des  Diebstahls,  der  Unterschlagung,  des  Betrugs,  der  Hehlerei  oder  der  Fälschung
verurtheilt  worden  ist.

In  den  Fällen  der  Ziff.  3  und  4  ist  der  distriktspolizeilichen  Erwägung
anheim  gegeben,  statt  der  Entziehung  des  Kehrbezirkes  die  Aufstellung  eines  befähigten
  Geschäftsführers  unter  Vorsetzung  einer  bestimmten  Frist  dann  zu  verfügen,
  wenn  persönliche  oder  sachliche  Gründe  hiefür  sprechen.

15.

Kaminkehrergehilfen,  welche  wiederholt  wegen  Uebertretungen  des  Art.  172
des  P.  St.  G.  B.  oder  wegen  eines  Verbrechens  oder  wegen  Vergehens  des  Diebstahls,
  der  Unterschlagung,  des  Betrugs,  der  Hehlerei  oder  der  Fälschung  gestraft
worden  sind,  oder  welche  wegen  Trunkenheit  während  der  Arbeit  oder  wegen  unbesfugter
  Anforderungen  an  die  Gebäudebesitzer  oder  deren  Stellvertreter  zu  wiederholter
  Beanstandung  Anlaß  gegeben  haben,  können  von  der  Distriktspolizeibehörde
von  der  ferneren  Verwendung  im  Kaminkehrergeschäfte  ausgeschlossen  werden.

VI.  Schlußbestimmungen.

16.

Die  in  den  Fällen  des  §&  12  Abs.  1,  §&  13  Ziff.  4  und  §  14  Abs.  2  aufgestellten
  Geschäftsführer  haben  die  gleichen  Verpflichtungen,  wie  die  Kaminkehrer,
und  sind  wie  diese  eidlich  zu  verpflichten.  5

1

Alle  Beschwerden  gegen  Beschlüsse  und  Versügungen  der  Unterbehörden  in
Bezug  auf  das  Kaminkehrerwesen  sind  bei  der  verfügenden  Behörde  innerhalb
einer  ausschließenden  Frist  von  vierzehn  Tagen  schriftlich  einzureichen  oder  zu  Protokoll
  zu  geben.
Nar,  Handbuch  der  bayer.  Distr.  Verw.  Behörden.  III.  Aufl.  20