420 Spezieller Teil.
oder mildtätigen Zwecken stattfinden oder nicht, ferner ob die
Lustbarkeiten von einzelnen Personen oder ganzen Gesellschaften
dargeboten werden, ob die Veranstaltung eine gewerbsmäßige
ist oder nicht. Als Lustbarkeiten im Sinne der Tarifstelle sind
hiernach insbesondere zu erachten, sofern ein höheres Interesse
der Kunst oder Wissenschaft dabei nicht obwaltet: die Veranstaltung
von Tanzbelustigungen, Konzerten, Theatervorstellungen,
Gesangs= oder deklamatorischen Vorträgen, Vorträgen auf dem
Klavier, einem mechanischen oder anderen Musikinstrumente,
Vorstellungen von Kunstreitern, Gymnastikern, Eaquilibristen,
Ballet= und Seiltänzern, Taschenspielern, Zauberkünstlern, Bauchrednern,
Kraftmenschen, das Halten von Karussells, Schaukeln,
Würfel= oder Schießbuden, Marionettentheatern, das Schaustellen
von Menschen und Tieren, das Vorzeigen von Panoramen,
Wachsfigurenkabinetts, Museen, das Abbrennen von Feuerwerken,
die Veranstaltung öffentlicher Aufzüge (Vereins= und Schüleraufzüge,
Fackelzüge usw.), Musikaufführungen auf öffentlichen
Straßen, Plätzen und Wegen und dergl. Dagegen sind die
Darbietungen der Drehorgelspieler und anderer umherziehender
Straßenmusikanten als unter den Begriff der Tarifstelle
39 fallende Lustbarkeiten nur insoweit anzusehen, als diese
Personen Musikaufführungen in geschlossenen Räumen gegen
Eintrittsgeld veranstalten.
Insoweit gewerbsmäßig veranstaltete Lustbarkeiten in Frage
kommen, richtet sich die Genehmigungspflicht nach den Bestimmungen
der Gewerbe-Ordnung. Danach bedarf derjenige
einer ortspolizeilichen Genehmigung, der gewerbsmäßig Musikaufführungen,
Schaustellungen, theatralische Vorstellungen oder
sonstige Lustbarkeiten, ohne daß ein höheres Interesse der
Kunst oder Wissenschaft dabei obwaltet, a) im Gemeindebezirke
seines Wohn= oder Niederlassungsortes von Haus zu
Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen, b) im
Umherziehen außerhalb seines Wohn= oder Niederlassungsortes
an einem Ort von Haus zu Haus oder auf öffentlichen
Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten
— z. B. in Gast= oder Schanklokalen — (5 60 a GewO.) veranstalten
will. Im übrigen entscheiden über die Genehmigungspflicht
die landesrechtlichen Bestimmungen. Die Frage, inwieweit