114 III. Schulerspeisungen im Auslande.
Gesetzes auf die Schulen Schottlands wegen verschiedener Unterschiede
des Unterrichtssystems und hauptsächlich wegen des Widerstandes
einer Reihe von Auskunftspersonen Abstand genommen. Bezeichnend
" ein Ausspruch, der die Kotsache zugibt, daß auch in den Schulen
chottlands viele Kinder eine schlechte körperliche Verfassung zeigten,
daß dieser Zustand aber nicht allein durch Unterernährung, sondern
hauptsächlich durch unrichtige Ernährung, durch sozial-hygienische Übelstände,
die bereits vor der Schulzeit begännen, bedingt werde.
Vor allem sei es notwendig, das Gewissen des Volkes zu wecken,
damit es sich seiner Verantwortlichkeit in der Kindererziehung klar
werde und die Konsequenzen auf sich nehme. Das Abhängigkeitsgefühl
der Kinder gegenüber den Eltern dürfe unter keinen Umständen
geschwächt werden. Erforderlich seien eine mehr individualisierte Arbeit,
persönliche Nachforschungen, eine genaue Ermittelung der Ursachen
im einzelnen Falle.
Die vorerwähnten Vorschläge dieser Kommission fanden in der
breiten Offentlichkeit und namentlich in Arbeiterkreisen volle Zustimmung,
und auf die Initiative der Vertreter der neugegründeten
Arbeiterpartei hin wurde im Februar 1906 ein Gesetzentwurf einebracht.
Unterrichtsminister Birrell vertrat den Entwurf und zer-Kreute
namentlich die von vielen Seiten geäußerten Bedenken über
die Beeinträchtigung des Verantwortlichkeitsgefühls der Eltern. Das
Gesetz, wie es dann später durch eine Kommission abgeändert wurde
und im Herbste 1906 Annahme fand, sollnunmehr im Wortlaute wiedergegeben
werden.
Gesetz, betreffend die Verabreichung von Speisen an Schulkinder in
den öffentlichen Volksschulen in England und Wales, vom 21. Dezember
1906.
I. Eine gemäß den Bestimmungen des III. Teiles des Unterrichtsgesetzes.
vom Jahre 1902 bestehende örtliche Unterrichtsbehörde kann nach eigenem
Ermessen geeignete Maßnahmen zur Verabreichung von Speisen an Schulkinder,
die eine öffentliche Volksschule ihres Bezirks besuchen, treffen. Zu diesem
Zwecke kann sie
a) einem Ausschuß (in diesem Gesetz als „Schulspeisungsausschuß“ berichneh
beitreten, der ihr eine Vertretung gewährt und der es übernehmen
will, für die Verabreichung von Speisen an solche Kinder Sorge zu tragen, und
b) den betreffenden Ausschuß durch Bereitstellung von Land, Gebäuden,
Einrichtung und Apparaten, Zuweisung von Beamten und Hilfskräften, soweit
das für die Ortanistion der Vorbereitung und der Verabreichung solcher
Speisen erforderlich ist, unterstützen.
Die örtliche Unterrichtsbehörde soll jedoch keinerlei Kosten tragen, die durch
die Beschaffung der für die Speisung benötigten Nahrungsmittel entstehen, soweit
nicht in nachstehendem Ausnahmebestimmungen getroffen sind.
II. 1. Den Angehörigen jedes Kindes soll für alle dem betreffenden Kinde
auf Grund dieses Gesetzes verabreichten Speisen ein von der örtlichen Unterrichtsbehörde
festgesetzter Betrag angerechnet werden. Für den Fall, daß seitens der
Angehörigen eine Bezahlung nicht erfolgt, soll die Behörde verpflichtet sein, die
Bahlun jenes Betrages zu fordern und nötigenfalls summarisch als Zivilschuld
einzutreiben, es sei denn, daß die Unterrichtsbehörde hinreichend überzeugt ist,