Metadata : Die Ernährungsverhältnisse der Volksschulkinder.

114  III.  Schulerspeisungen  im  Auslande.

Gesetzes  auf  die  Schulen  Schottlands  wegen  verschiedener  Unterschiede
  des  Unterrichtssystems  und  hauptsächlich  wegen  des  Widerstandes
einer  Reihe  von  Auskunftspersonen  Abstand  genommen.  Bezeichnend
"  ein  Ausspruch,  der  die  Kotsache  zugibt,  daß  auch  in  den  Schulen
chottlands  viele  Kinder  eine  schlechte  körperliche  Verfassung  zeigten,
daß  dieser  Zustand  aber  nicht  allein  durch  Unterernährung,  sondern
hauptsächlich  durch  unrichtige  Ernährung,  durch  sozial-hygienische  Übelstände,
  die  bereits  vor  der  Schulzeit  begännen,  bedingt  werde.
Vor  allem  sei  es  notwendig,  das  Gewissen  des  Volkes  zu  wecken,
damit  es  sich  seiner  Verantwortlichkeit  in  der  Kindererziehung  klar
werde  und  die  Konsequenzen  auf  sich  nehme.  Das  Abhängigkeitsgefühl
  der  Kinder  gegenüber  den  Eltern  dürfe  unter  keinen  Umständen
geschwächt  werden.  Erforderlich  seien  eine  mehr  individualisierte  Arbeit,
persönliche  Nachforschungen,  eine  genaue  Ermittelung  der  Ursachen
im  einzelnen  Falle.
Die  vorerwähnten  Vorschläge  dieser  Kommission  fanden  in  der
breiten  Offentlichkeit  und  namentlich  in  Arbeiterkreisen  volle  Zustimmung,
  und  auf  die  Initiative  der  Vertreter  der  neugegründeten
Arbeiterpartei  hin  wurde  im  Februar  1906  ein  Gesetzentwurf  einebracht.
  Unterrichtsminister  Birrell  vertrat  den  Entwurf  und  zer-Kreute
  namentlich  die  von  vielen  Seiten  geäußerten  Bedenken  über
die  Beeinträchtigung  des  Verantwortlichkeitsgefühls  der  Eltern.  Das
Gesetz,  wie  es  dann  später  durch  eine  Kommission  abgeändert  wurde
und  im  Herbste  1906  Annahme  fand,  sollnunmehr  im  Wortlaute  wiedergegeben
  werden.

Gesetz,  betreffend  die  Verabreichung  von  Speisen  an  Schulkinder  in
den  öffentlichen  Volksschulen  in  England  und  Wales,  vom  21.  Dezember
  1906.

I.  Eine  gemäß  den  Bestimmungen  des  III.  Teiles  des  Unterrichtsgesetzes.
vom  Jahre  1902  bestehende  örtliche  Unterrichtsbehörde  kann  nach  eigenem
Ermessen  geeignete  Maßnahmen  zur  Verabreichung  von  Speisen  an  Schulkinder,
die  eine  öffentliche  Volksschule  ihres  Bezirks  besuchen,  treffen.  Zu  diesem
Zwecke  kann  sie

a)  einem  Ausschuß  (in  diesem  Gesetz  als  „Schulspeisungsausschuß“  berichneh
  beitreten,  der  ihr  eine  Vertretung  gewährt  und  der  es  übernehmen
will,  für  die  Verabreichung  von  Speisen  an  solche  Kinder  Sorge  zu  tragen,  und

b)  den  betreffenden  Ausschuß  durch  Bereitstellung  von  Land,  Gebäuden,
Einrichtung  und  Apparaten,  Zuweisung  von  Beamten  und  Hilfskräften,  soweit
das  für  die  Ortanistion  der  Vorbereitung  und  der  Verabreichung  solcher
Speisen  erforderlich  ist,  unterstützen.

Die  örtliche  Unterrichtsbehörde  soll  jedoch  keinerlei  Kosten  tragen,  die  durch
die  Beschaffung  der  für  die  Speisung  benötigten  Nahrungsmittel  entstehen,  soweit
nicht  in  nachstehendem  Ausnahmebestimmungen  getroffen  sind.

II.  1.  Den  Angehörigen  jedes  Kindes  soll  für  alle  dem  betreffenden  Kinde
auf  Grund  dieses  Gesetzes  verabreichten  Speisen  ein  von  der  örtlichen  Unterrichtsbehörde
  festgesetzter  Betrag  angerechnet  werden.  Für  den  Fall,  daß  seitens  der
Angehörigen  eine  Bezahlung  nicht  erfolgt,  soll  die  Behörde  verpflichtet  sein,  die
Bahlun  jenes  Betrages  zu  fordern  und  nötigenfalls  summarisch  als  Zivilschuld
einzutreiben,  es  sei  denn,  daß  die  Unterrichtsbehörde  hinreichend  überzeugt  ist,