Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

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(vergl.  8.  20)  und  dabei  anzuzeigen,  ob  und  was  von  ihr  wegen  der  nach  dem  Inhalt
dieser  Protokolle  dem  einen  oder  andern  Gebäudeaufseher  (Hausverwalter  2c.)  oder  einzelnen
  Hausbewohnern  etwa  zur  Last  fallenden  Verfehlungen  noch  besonders  verfügt  worden
  sei.

So  oft  die  Hoffeuerschau  entweder  selbst  es  für  nötbig  erachtet,  oder  einen  höperen
Auftrag  dazu  erhält,  werden  von  derselben,  je  nach  Umständen  in  allen  oder  nur  in  einzelnen
  Krongebäuden,  zu  anderer  Jahreszeit  außerordentliche  Visitationen  gehalten,  bei
welchen  im  Wesentlichen  das  gleiche  Verfabren,  wie  oben,  zu  beobachten  ist.

Jedenfalls  wird  auch  den  Baubeamten,  welche  die  jährliche  Bauvisitation  in  den  Krongebäuden
  besorgen,  die  sorgfältigste  Beachtung  und  Wahrung  der  feuerpolizeilichen  Vorschriften
  bei  dieser  Verrichtung  biemit  zur  besonderen  Pflicht  gemacht.

S.  15.
Handhabung  der  Feuerpolizei,  sowie  regelmäßige  und  unvermuthete  Vilsitationen  im  Theatergebäude.

Wie  in  den  anderen  Gebäuden  von  der  K.  Bau=  und  Gartendirektion,  so  wird  in
dem  Theatergebäude  zu  Stuttgart  die  Feuerpolizei  von  der  K.  Hoftheater-Intendanz  gehandbhabt,
  und  zwar  von  dieser  in  ressortgemäßem  Benehmen  mit  der  K.  Hofdomänenkammer
  und  unter  besonderer  Mitwirkung  des  Hofkammerbaumeisters.

Uebrigens  sind  die  Bau=  und  Gartendirektion  und  die  Stadtdirektion  von  sämmtlichen
gegen  Feuersgefahr  im  Theatergebäude  bestehenden  Einrichtungen  und  Vorsschtsmaßregeln
durch  die  Intendanz  stets  in  Kenntniß  zu  erhalten.  (§.  40.)

Das  Theatergebäude  wird  im  Herbste  jeden  Jahrs  von  der  städtischen  Feuerschau  in
Begleitung  des  Hofkammerbaumeisters  und  unter  Zuziehung  des  Theater-Hausverwalters
visitirt,  und  das  Protokoll  hierüber  nebst  etwaigen  Anträgen  spätestens  bis  15.  Oktober
durch  den  genannten  Baumeister  der  Hofdomänenkammer  zur  Einsicht  und  Verfügung  des
Weiteren  vorgelegt.

Außerdem  haben  von  Zeit  zu  Zeit,  namentlich  auch  während  und  nach  den  Vorstellungen,
  unvermuthete  Visitationen  im  Theatergebäude  stattzufinden,  welche  von  dem  Hofkammerbaumeister
  und  dem  Vorstande  der  städtischen  Feuerschau,  oder  von  der  letzteren
selbst,  ebensowohl  aus  eigenem  Antrieb  als  im  Auftrage  der  Hofdomänenkammer  oder  der
Hoftbeater-Intendanz  vorgenommen  werden  können,  und  deren  Ergebniß  jedesmal  gleichfalls

der  Hofdomänenkammer  mitzutheilen  ist.
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