Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

Wehrverfassung.  729

oder  welche  verfälschte  Belege  beibringen,  werden  mit  Gefängniß  bis  zu  einem
Jahre  oder  an  Geld  bis  zu  tausend  Gulden  bestraft.  Auch  können  beide  Strafarten
  verbunden  werden.  Die  Einreihung  solcher  Personen  zu  denjenigen  militärischen
  Dienstleistungen,  zu  welchen  sie  noch  tauglich  find,  bleibt  vorbeßalten.

Die  Simulation  der  Untauglichkeit  ist  straflos,  wenn  der  Wehrpflichtige  sie
vor  der  Entdeckung  zugesteht,  so  lange  die  Ersatzcommission  seines  Bezirkes,  im
Falle  des  Art.  61  die  Untersuchungscommission,  noch  versammelt  ist.

4)  Gemeinsame  Pestimmungen.

Art.  79.

Auf  die  in  den  Art.  76  bis  768  bezeichneten  strafbaren  Handlungen  finden
die  allgemeinen  Bestimmungen  des  Stoasgesetbuche,  Anwendung.

Bei  dem  Ungehorsam  und  der  Widerspenstigkeit  ist  auch  die  fahrlässige
Soeung  strafbar  und  der  Mangel  des  Vorsatzes  nur  bei  der  Strafzumessung  zu

tigen.

Dis  Umwandlung  der  Geldstrafen  Iin  Arrest=  oder  Gefängnißstrafen  nach
Art.  27  des  Strafgesetzbuches  ist  sofort  in  dem  auf  die  Geldstrafe  erkennenden
ersten  Urtheile  eventuell  auszufprechen.

rt

Den  Ungehorsamen  unb  Widerspenstigen  steht  der  Nachweis,  daß  es  ihnen
unmöglich  war,  sich  rechtzeitig  zu  E  *rl“  im  Strafverfahren  frei.
rt.  81.

Die  Einschreitungen  wegen  der  in  Art.  76  bis  78  bezeichneten  strafbaren
Handblungen  veranlaßt  bdie  Verwaltungs-  oder  Militärbehörde  durch  Mittheilung
en  zu  Gebote  stehenden  Gehelfe  an  den  Staatsanwalt  des  zuständigen

erichtes.

Die  Aburtheilung  erfolgt  durch  diejenigen  bürgerlichen  Gerichte,  in  deren
Bezirken  die  betreffenden  Angeschuldigten  heimatberechtigt  sind.

Zu  diesem  Zwecke  sind  Pflichtige,  deren  Aufenthalt  unbekannt  ist,  und
landesabwesende  Pflichtige  —  letztere  auch,  wenn  ihr  Aufenthaltsort  im  Auslande
bekannt  ist,  —  in  ihrer  Heimatsgemeinde  ohne  Gestattung  von  Zusatzfristen
(Art.  309  der  Strafprozeßnovelle  vom  10.  November  1848)  vorzuladen  und  ist
ihnen  von  Amtswegen  ein  Vertheidiger  zu  bestellen.

Diesem  steht  das  Rechtsmittel  der  Berufung  und  der  Nichtigkeitsbeschwerde  offen.

Gegen  Definitiv-Erkenntnisse  steht  den  in  Abwesenheit  Verurtheilten  das
Rechtsmittel  des  Einspruchs  so  lange  zu,  als  deren  Wehrpflicht  dauert.

Im  Uebrigen  richtet  sich  das  Verfahren  nach  den  gesetzlichen  Vorschriften
über  das  Verfahren  in  Strafssachen.

IXX.  Kosten.

Art.  82.

Alle  auf  die  Aushebung  bezüglichen  Verrichtungen  und  Berhandlungen

unterliegen  weder  einer  Stempelgebühr  noch  einer  Taxe.
fen  uch  die  hiezu  nöthigen  Heugusse  find  von  Amtswegen  unentgeltlich  auszustellen.


Auf  die  Verhandlungen  wegen  Vergehen  und  Uebertretungen  gegen  die
Pflicht  zur  Dienstleistung  in  der  bewaffneten  Macht  sind  die  Stempel=  und  Taxvorschriften
  anzuwenden.  —s

rt.  83.

Die  Militärentlaß=  und  Freischeine  (Art.  71  und  72)  unterliegen  einem
Stempel  von  10  fl.,  aber  keiner  Taxe.

Im  Falle  nachgewiesener  Mittellosigkeit  der  Betheiligten  ist  von  Anwendung
des  Stempels  Umgang  zu  nehmen.

Ferner  soll  denjenigen  Wehrpflichtigen,  welche  in  die  Ersatzmannschaft  eingestellt
  und  zum  Dienste  nicht  einberufen  werden,  den  gänzlich  oder  theilweise  von