Wehrverfassung. 729
oder welche verfälschte Belege beibringen, werden mit Gefängniß bis zu einem
Jahre oder an Geld bis zu tausend Gulden bestraft. Auch können beide Strafarten
verbunden werden. Die Einreihung solcher Personen zu denjenigen militärischen
Dienstleistungen, zu welchen sie noch tauglich find, bleibt vorbeßalten.
Die Simulation der Untauglichkeit ist straflos, wenn der Wehrpflichtige sie
vor der Entdeckung zugesteht, so lange die Ersatzcommission seines Bezirkes, im
Falle des Art. 61 die Untersuchungscommission, noch versammelt ist.
4) Gemeinsame Pestimmungen.
Art. 79.
Auf die in den Art. 76 bis 768 bezeichneten strafbaren Handlungen finden
die allgemeinen Bestimmungen des Stoasgesetbuche, Anwendung.
Bei dem Ungehorsam und der Widerspenstigkeit ist auch die fahrlässige
Soeung strafbar und der Mangel des Vorsatzes nur bei der Strafzumessung zu
tigen.
Dis Umwandlung der Geldstrafen Iin Arrest= oder Gefängnißstrafen nach
Art. 27 des Strafgesetzbuches ist sofort in dem auf die Geldstrafe erkennenden
ersten Urtheile eventuell auszufprechen.
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Den Ungehorsamen unb Widerspenstigen steht der Nachweis, daß es ihnen
unmöglich war, sich rechtzeitig zu E *rl“ im Strafverfahren frei.
rt. 81.
Die Einschreitungen wegen der in Art. 76 bis 78 bezeichneten strafbaren
Handblungen veranlaßt bdie Verwaltungs- oder Militärbehörde durch Mittheilung
en zu Gebote stehenden Gehelfe an den Staatsanwalt des zuständigen
erichtes.
Die Aburtheilung erfolgt durch diejenigen bürgerlichen Gerichte, in deren
Bezirken die betreffenden Angeschuldigten heimatberechtigt sind.
Zu diesem Zwecke sind Pflichtige, deren Aufenthalt unbekannt ist, und
landesabwesende Pflichtige — letztere auch, wenn ihr Aufenthaltsort im Auslande
bekannt ist, — in ihrer Heimatsgemeinde ohne Gestattung von Zusatzfristen
(Art. 309 der Strafprozeßnovelle vom 10. November 1848) vorzuladen und ist
ihnen von Amtswegen ein Vertheidiger zu bestellen.
Diesem steht das Rechtsmittel der Berufung und der Nichtigkeitsbeschwerde offen.
Gegen Definitiv-Erkenntnisse steht den in Abwesenheit Verurtheilten das
Rechtsmittel des Einspruchs so lange zu, als deren Wehrpflicht dauert.
Im Uebrigen richtet sich das Verfahren nach den gesetzlichen Vorschriften
über das Verfahren in Strafssachen.
IXX. Kosten.
Art. 82.
Alle auf die Aushebung bezüglichen Verrichtungen und Berhandlungen
unterliegen weder einer Stempelgebühr noch einer Taxe.
fen uch die hiezu nöthigen Heugusse find von Amtswegen unentgeltlich auszustellen.
Auf die Verhandlungen wegen Vergehen und Uebertretungen gegen die
Pflicht zur Dienstleistung in der bewaffneten Macht sind die Stempel= und Taxvorschriften
anzuwenden. —s
rt. 83.
Die Militärentlaß= und Freischeine (Art. 71 und 72) unterliegen einem
Stempel von 10 fl., aber keiner Taxe.
Im Falle nachgewiesener Mittellosigkeit der Betheiligten ist von Anwendung
des Stempels Umgang zu nehmen.
Ferner soll denjenigen Wehrpflichtigen, welche in die Ersatzmannschaft eingestellt
und zum Dienste nicht einberufen werden, den gänzlich oder theilweise von