Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

603

Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  beziehungsweise  der  von
demselben  bezeichneten  Behörde.

8.  11.

In  Beziehung  auf  die  Gestaltung  des  Anschlusses  der  Nebenbahnen  an  die  Stationen
der  Württembergischen  Staatsbahn,  sowie  bezüglich  der  Inanspruchnahme  von  —  der
Staatseisenbahnverwaltung  gehörigem  Grundeigenthum  auf  diesen  Stationen  und  in  ihrer
Umgebung  ebenso  wegen  der  Besorgung  des  Dienstes  auf  den  Anschlußbahnhöfen  bleibt
die  nähere  Vereinbarung  mit  dem  Unternehmer  vorbehalten.  Der  Staat  wird  übrigens
für  die  Benützung  der  staatlichen  Bahnanlagen  und  für  die  Dienstbesorgung  auf  den
Anschlußbahnhöfen  nicht  mehr  als  die  Selbstkosten  berechnen.

8.  12.

Die  Staatseisenbahnverwaltung  wird  auf  den  gegenseitigen  Verkehr  mit  Stationen
der  Nebenbahnen  direkte  Tarife  erstellen,  soweit  hiefür  ein  Bedürfniß  sich  ergibt.

Dabei  soll  davon  ausgegangen  werden,  daß  in  Absicht  auf  den  Güterverkehr  eine
hälftige  Theilung  der  Abfertigungsgebühr  stattfindet,  wenn  und  insolange  eine  gleiche
Maßnahme  beim  direkten  Verkehr  mit  anderen  an  die  Württembergische  Staatsbahn  angeschlossenen
  Privatbahnen  Platz  greift.

 

F.  13.

Der  Unternehmer  ist  verpflichtet:

1)  seine  Betriebsrechnung  nach  den  von  dem  K.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  ertheilten  Vorschriften  einzurichten
  und  der  Regierung  zu  der  von  ihr  zu  bestimmenden  Zeit  den  jährlichen
Betriebsrechnungsabschluß  einzureichen;

2)  die  von  der  Aufsichtsbehörde  zu  statistischen  Zwecken  für  nöthig  erachteten  Nachweisungen,
  sowie  deren  Unterlagen  auf  seine  Kosten  zu  beschaffen  und  der  Aufsichtsbehörde
  in  den  von  ihr  festgesetzten  Fristen  einzureichen.

S.  14.
Der  K.  Staatsregierung  bleibt  ausdrücklich  das  Recht  vorbehalten,  auch  Bahnen  zu
konzessioniren,  welche  sich  an  die  in  dieser  Konzession  bezeichneten  Bahnen  als  Abzweigung
oder  Verlängerung  anschließen  oder  dieselben  kreuzen.