Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Ist  der  Unternehmer  geneigt,  solche  Bahnen  selbst  zur  Ausführung  zu  bringen  und
zu  betreiben,  so  wird  ihm  unter  sonst  gleichen  Bedingungen  der  Vorzug  gegeben  werden.

8.  15.

Der  Unternehmer  ist  verpflichtet,  Anschlußgleise  (Industriegleise  2c.)  unter  den  von
dem  K.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
  im  einzelnen  Fall  festzustellenden  Bedingungen  zuzulassen  und  in  Betrieb  zu
nehmen.

S.  16.

Die  während  der  ganzen  Dauer  der  Konzession  erforderlichen  Erneuerungs=  und  Unterhaltungsarbeiten
  der  Bahnen  sammt  Zubehör  hat  der  Unternehmer  in  der  Art  zu  bewirken,
daß  die  Bahnen  und  das  Betriebsmaterial  stets  in  gutem  Zustand  sich  befinden.

S.  17.

Die  Gesellschaft  hat  neben  dem  im  Handelsgesetzbuche  vorgeschriebenen  Reservefonds
zur  Bestreitung  der  Ausgaben  für  die  regelmäßig  wiederkehrende  Erneuerung  des  Oberbaues
  und  der  Betriebsmittel,  sowie  zur  Bestreitung  von  Ausgaben,  welche  durch  außergewöhnliche
  Elementarereignisse  und  größere  Unfälle  veranlaßt  werden,  für  jede  Strecke
einen  Erneuerungsfonds  nach  einem  von  dem  Unternehmer  vorzulegenden  und  von  dem
K.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
festzustellenden  und  periodisch  zu  revidirenden  Regulativ  zu  bilden.

Wenn  und  solange  der  angesammelte  Ernenerungsfonds  für  die  Zwecke,  für  welche
er  bestimmt  ist,  als  ausreichend  erscheint,  können  weitere  Zuweisungen  an  denselben  mit
Zustimmung  des  K.  Ministeriums  unterbleiben.

8.  18.

Der  Unternehmer  hat  zur  Sicherstellung  der  ihm  durch  gegenwärtige  Konzessionsurkunde
  und  durch  die  Vorschriften  hinsichtlich  der  Benützung  der  öffentlichen  Wege  auferlegten
  Verpflichtungen  eine  Kaution  von  12000  N,  —  in  Worten:  Zwölftausend
Mark  —  entweder  in  baar  oder  durch  Hinterlegung  von  Schuldverschreibungen  des
Reichs  oder  eines  Bundesstaates,  welche  zum  Nennwerth  berechnet  werden,  zu  stellen.

Die  Konzession  tritt  erst  nach  Uebergabe  des  Kautionsbetrags  an  die  K.  Eisenbahnhauptkasse
  in  Wirksamkeit.