Full text: Vom Übergange der vollziehenden Gewalt auf die Militärbefehlshaber in Bayern während des Krieges 1914/19.

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wie wenn sie von den sonst zuständigen Behörden ausgegangen 
Ären. 
“ Die militärischen Befehlshaber sind für ihre Anordnungen 
und Aufträge persönlich verantwortlich. 
Für die Befugnisse der militärischen Befehlshaber gegenüber 
den dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten unterge- 
ordneten Behörden bleiben die Bestimmungen der Militäreisenbahn- 
ordnung und der Anlage J zum Mobilmachungsplan für die bayer. 
Armee maßgebend. 
Gegeben zu München, den 31. Juli 1914. 
gez.: Ludwig. 
ggez.: Dr. Graf v. Hertling, Dr. Frh. v. Soden-Fraunhofen, 
v. Thelemann, v. Breunig, v. Seidlein, Dr. v.Knilling, Frh. v. Kreß. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Chef der Zentralabteilung des Kriegsministeriums: 
Roeger, Oberst.“ 
Zuständigkeit des Königs. 
‚Rechtschaffendes Subjekt dieser Verordnung ist sonach der 
König, ohne Mitwirkung der gesetzgebenden Faktoren, Kammer 
der Reichsräte und Kammer der Abgeordneten; — auch über die 
vorherige Anhörung des Staatsrates ist nichts verlautbart. 
Mit Strupp S. 154 wird anzunehmen sein, daß es sich ledig- 
lich um eine Organisationsveränderung mit sicherheitspolizeilichen 
Charakter handelt; eine Vorschrift, welche die Freiheit der Per- 
son oder das Eigentum der Staatsangehörigen betrifft, dürfte nicht 
vorliegen. Die Freiheit der Person kann dadurch nicht beeinflußt 
sein, daß der Personenkreis, welcher die allgemeinen Gesetze —- 
ohne Änderung ihres Umfanges, wie später auszuführen sein wird 
- zu vollziehen hat, wechselt; wenn dies unrichtig wäre, würde 
os zum wenigsten bei jedem Personenwechsel an einer wichtigeren 
Verwaltungsstelle eines Aktes der gesetzgebenden Faktoren be- 
dürfen. Nicht ebenso einfach scheint die Frage zu beantworten, 
ob denn nicht das Eigentum der Staatsangehörigen durch die 
Verordnung betroffen werde; denn zweifellos mußten durch die 
Übernahme der vollzichenden Gewalt militärischerseits Kosten ent- 
stehen und sind in sehr erheblichem Umfange erwachsen (beim 
stellv. Generalkommando des I. Armeekorps in München mußte 
7. B. eine eigene politische Abteilung unter einem Stabsoffizier ge- 
schaffen werden, deren Geschäftskreis sich, neben der Bearbeitung 
von Kriegszustandsangelegenheiten u. a., hauptsächlich auf Maß- 
nahmen der vollziehenden Gewalt erstreckt haben muß). Hierbei 
ist jedoch beachtlich, daß die hierfür erwachsenden Kosten an
	        
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