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wie wenn sie von den sonst zuständigen Behörden ausgegangen
Ären.
“ Die militärischen Befehlshaber sind für ihre Anordnungen
und Aufträge persönlich verantwortlich.
Für die Befugnisse der militärischen Befehlshaber gegenüber
den dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten unterge-
ordneten Behörden bleiben die Bestimmungen der Militäreisenbahn-
ordnung und der Anlage J zum Mobilmachungsplan für die bayer.
Armee maßgebend.
Gegeben zu München, den 31. Juli 1914.
gez.: Ludwig.
ggez.: Dr. Graf v. Hertling, Dr. Frh. v. Soden-Fraunhofen,
v. Thelemann, v. Breunig, v. Seidlein, Dr. v.Knilling, Frh. v. Kreß.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Chef der Zentralabteilung des Kriegsministeriums:
Roeger, Oberst.“
Zuständigkeit des Königs.
‚Rechtschaffendes Subjekt dieser Verordnung ist sonach der
König, ohne Mitwirkung der gesetzgebenden Faktoren, Kammer
der Reichsräte und Kammer der Abgeordneten; — auch über die
vorherige Anhörung des Staatsrates ist nichts verlautbart.
Mit Strupp S. 154 wird anzunehmen sein, daß es sich ledig-
lich um eine Organisationsveränderung mit sicherheitspolizeilichen
Charakter handelt; eine Vorschrift, welche die Freiheit der Per-
son oder das Eigentum der Staatsangehörigen betrifft, dürfte nicht
vorliegen. Die Freiheit der Person kann dadurch nicht beeinflußt
sein, daß der Personenkreis, welcher die allgemeinen Gesetze —-
ohne Änderung ihres Umfanges, wie später auszuführen sein wird
- zu vollziehen hat, wechselt; wenn dies unrichtig wäre, würde
os zum wenigsten bei jedem Personenwechsel an einer wichtigeren
Verwaltungsstelle eines Aktes der gesetzgebenden Faktoren be-
dürfen. Nicht ebenso einfach scheint die Frage zu beantworten,
ob denn nicht das Eigentum der Staatsangehörigen durch die
Verordnung betroffen werde; denn zweifellos mußten durch die
Übernahme der vollzichenden Gewalt militärischerseits Kosten ent-
stehen und sind in sehr erheblichem Umfange erwachsen (beim
stellv. Generalkommando des I. Armeekorps in München mußte
7. B. eine eigene politische Abteilung unter einem Stabsoffizier ge-
schaffen werden, deren Geschäftskreis sich, neben der Bearbeitung
von Kriegszustandsangelegenheiten u. a., hauptsächlich auf Maß-
nahmen der vollziehenden Gewalt erstreckt haben muß). Hierbei
ist jedoch beachtlich, daß die hierfür erwachsenden Kosten an