88 II. Das höhere Lehramt.
Prinzipien versteckt; oft ist es leider Furcht, blasse Furcht vor Beschwerden, vor
einem Gegensatz zu irgendwelchen Äußerungen eines Vorgesetzten oder einer Behörde.
Und in den Ländern, wo sie wirklich verboten, ist sie wirklich dort verbannt?
Es ist geradezu unverantwortlich, hier die Unterrichtenden häufig genug
in Konflikt mit dem Gesetz und zu einer Übertretung des Verbots zu bringen.
Kein Verbot kann diese Art Strafe aus der Welt schaffen. In Preußen ist man
behördlicherseits gegen das xo4dapileıw vorgegangen!), ist es deswegen bei
uns aus der Welt geschafft? Eine neuere, viel und mit Recht gern gelesene
Pädagogik hält sogar trotz aller Verbote ein Loblied auf den xö4apos, das da
beginnt: „Auch die Ohrfeige ist nicht unter Verschluß zu halten“ usw.
So ist auch in Baden der Satz $ 31 unter Schulzucht: „insbesondere ist
jede körperliche Einwirkung auf die Schüler untersagt“, deshalb unzweckmäßig,
weil gegen dieses Verbot leicht genug gefehlt wird; was heißt hier körperliche
„Einwirkung“? Vielleicht darf man in Baden auch gütige körperliche Einwirkung,
Streicheln und Beruhigen, nicht anwenden.
Leichter einigt man sich schon über die anderen Strafen. Sehr gut ist
es, wenn hierbei die Befugnisse der Oberlehrer gegen den Anstaltsleiter scharf
abgegrenzt sind; das ist leider in Preußen nicht der Fall. Die Arreststrafe
soll in Preußen z. B. nach der Instruktion in der Provinz Brandenburg $ 6
irgendwie „dem Direktor angezeigt“ werden; da nun ausgelassen ist, wie, wann,
ob vorher oder nachher dies geschehen soll, macht man sich das zu nutze.
Einige Anstaltsleiter begnügen sich damit, daß diese Arreststrafen ins Tagebuch
eingetragen werden, das ja alle Strafen bei wöchentlicher Revision desselben
zur Kenntnis bringt, also ihnen auch die Arreststrafen mitteilt, in andern
Gymnasien liegt ein Buch aus, in welches der die Strafe diktierende Lehrer den
Namen des Schülers sofort einträgt und so zur Kenntnis des Direktors bringt.
Auf andern Anstalten verlangt der Direktor, daß die Arrestzettel ihm vor der
Absendung an die Eltern zur Unterschrift vorgelegt werden; das kann schon
eine Art „Genehmigung“ werden oder so aussehen. Wo dies der Fall ist, geschieht
es dann, daß ‘der Anstaltsleiter sich vor oder nach Vollziehung den
bestraften Schüler kommen, von ihm sich den Hergang erzählen läßt, was
selbstverständlich Eltern wie Schüler wie ein indirektes Verhör des Strafenden
auffassen müssen; ja man hat davon gehört, daß infolge dieses Anzeigezwanges
Lehrer und Schüler zusammen in das Amtszimmer gehen
mußten. Auch manche Ordinarien glauben hierin ihre bevorzugte Stellung
zu sehen, daß sie in formell-amtlicher Art sich über den Grund diktierter
Arreststrafen vom DBestraften wie vom Strafenden Auskunft holen; eigentlich
dürfen sie gar nicht allein das Recht haben, Arrestzettel zu unterschreiben.
Das darf jeder Fachlehrer tun, denn nach preußischen Instruktionen
hat jeder Lehrer das Recht, die Arreststrafen zu geben, nicht etwa
nur der Ordinarius, wie z. B. aus $ 6 der Instruktion für die Lehrer
in Brandenburg zu ersehen ist. Natürlich, wer hätte nicht gern einmal
I) Vergl. die oben angeführte Verfügung des Kieler Provinzialschulkollegiums.