Errichtung und Aufhebung eines Testaments 8 2226—2233
8 2226. Der Testamentsvollstrecker kann das Amt jederzeit lndigen.")
Die Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlaßgerichte.
Die Vorschriften des § 671 Abs. 2, 3 finden entsprechende
Anwendung. Z„
§ 2227. Das Nachlaßgericht kann den Testamentsvollstrecker auf
Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Erund
vorliegt) “») ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung"“")
oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
Der Testamentsvollstrecker soll vor der Entlassung wenn tunlich
gehört werden.
8 2228. Das Nachlaßgericht hat die Einsicht der nach § 2198
Abs. 1 Satz 2, § 2199 Abs. 3, § 2202 Abs. 2, § 2226 Satz 2 abgegebenen
Erklärungen jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft
macht.
Siebenter Titel. Errichtung und Aufhebung eines Festament-.) is) 10)
2229. Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,') bedarf
zur ichtung eines Testaments nicht der Zustimmung seines
gesetzlichen Vertreters.-)
Ein Minderjähriger kann ein Testament erst errichten, wenn er
das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat.“)
Wer wegen Geistesschwäche, Verschwendung oder Trunksucht ent-Mndigt
ist, kann ein Testament nicht errichten.'s) Die Unfähigkeit
tritt schon mit der Stellung des Antrags einzz) auf
Grund dessen die Entmündigung erfolgt.?))
§ 2230. Hat ein Entmündigter ein Testament errichtet, bevor
der die Entmündigung aussprechende Beschluß unanfechtbar geworden
ist, so steht die Entmündigung der Gültigkeit des Testaments
nicht entgegen, wenn der Entmündigte noch vor dem Eintritte
der Unanfechtbarkeit stirbt.)
Das gleiche gilt, wenn der Entmündigte nach der Stellung
des Antrags auf Wiederaufhebung der Entmündigung ein
Testament errichtet und die Entmündigung dem Antrage gemäß wiederaufgehoben
wird.0)
5Jl# 2231. Ein Testament kann in ordentlicher Form ½1) errichtet
werden:
1. vor einem Richter oder vor einem Notar; 12)
2. durch eine von dem Erblasser unter Angabe des Ortes und
Tages eigenhändig 18) geschriebene und unterschriebene Erklärung.“)
15) 16)
8 2232. Für die Errichtung eines Testaments vor einem Richter
oder vor einem Notar gelten die Vorschriften der 88 2233 bis 2246.
*s2233. Zur Errichtung des Testaments muß der Richter einen
Herichtsschreiber oder zwei Zeugen,) der Notar einen zweiten Notar
oder zwei Zeugen zuziehen.
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