Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Die  Bezirkstierärzte  und  die  mit  bezirkstierärztlichen  Befugnissen  ausgestatteten
Schlachthoftierärzte  haben  durch  Revisionen  die  Durchführung  der  vorstehend  angeordneten
Bestimmungen  zu  überwachen  und  in  Zuwiderhandlungsfällen  ihrer  Dienstanweisung  gemäß
zu  verfahren.

§  38.  Von  den  nach  Ziffer  10  des  Schlußprotokolls  zum  Viehseuchenübereinkommen
zur  sofortigen  Abschlachtung  in  Grenzschlachthäusern  bestimmten  österreichisch-ungarischen
Schweinen  sind  die  auf  das  Königlich  Sächsische  Staatsgebiet  entfallenden  (jährlich
30000  Schweine)  bis  auf  weiteres  nur  im  städtischen  Schlachthause  zu  Bodenbach  unter
den  hierfür  erlassenen  besonderen  Bestimmungen  abzuschlachten.

IV.  Schlußbestimmungen.

§ 39.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  beziehen  sich  ausschließlich  auf  die  aus  Teilen
der  österreichisch-ungarischen  Monarchie  stammenden  lebenden  Tiere.  Die  Einfuhr  von
Tierkadavern  ist  verboten,  ebenso  diejenige  von  Teilen  oder  Rohstoffen  von  Tieren,  die  an
einer  übertragbaren  Krankheit  gelitten  haben.

Hinsichtlich  der  Einfuhr  von  Fleisch  (vergl.  §  4  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die
Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau,  vom  3.  Juni  1900,  Reichsgesetzblatt  S.  5  47)  bewendet
es  bei  den  hierüber  erlassenen  reichs=  und  landesgesetzlichen  Vorschriften.

Sonstige  tierische  Rohstoffe,  die  Träger  von  Ansteckungsstoffen  sein  können,  unterliegen
zwar  bis  auf  weiteres  keinen  Einfuhrbeschränkungen;  indessen  bleiben  solche  vorbehalten,
dafern  sie  sich  wegen  einer  Seuchengefahr  notwendig  machen  sollten.

Auf  Tiere  und  tierische  Rohstoffe,  die  aus  den  Hinterländern  Österreich-Ungarns  oder
aus  Rußland  stammend,  nach  Österreich=  Ungarn  ein=  und  durchgeführt  werden,  finden  die
vorstehenden  Bestimmungen  keine  Anwendung.

40.  Auf  die  Ausfuhr  von  Tieren  und  tierischen  Rohstoffen  aus  dem  Königreich
Sachsen  nach  Osterreich-Ungarn  haben  die  vorstehenden  Bestimmungen  so  lange  sinngemäße
Anwendung  zu  finden,  als  nicht  von  Seiten  der  k.  u.  k.  österreichisch-ungarischen  Regierung
abweichende  Vorschriften  erlassen  werden.

Der  Ausstellung  von  Ursprungszeugnissen  (8  3)  steht  das  Auftreten  der  Influenza.
(Brust=  und  Rotlaufseuche)  der  Pferde,  der  Gehirnrückenmarksentzündung  und  der  Gehirnentzündung
  der  Pferde  bis  auf  weiteres  nicht  entgegen;  dasselbe  gilt  hinsichtlich  des  vereinzelten
  Auftretens  (§  3)  von  Milzbrand,  Rauschbrand,  Rotlauf  der  Schweine  oder  Wut
in  einer  Nachbargemeinde  und  bezüglich  des  Bläschenausschlags  bei  der  Ausstellung  von
Zeugnissen  für  Ochsen  und  Wallache.  Jedoch  ist  in  den  letzteren  Fällen  der  Seuchenstand
auf  dem  Zeugnisse  ersichtlich  zu  machen.

1906.  5