Full text : Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905.

322  IV.  1.  Bürgerliches  Bügerliches Gesetzbuch.  —  Viertes  Buch.

Fahrnisgemeinschaft.

§  1549.  Auf  die  Gemeinschaft  des  beweglichen  Vermögens  und  der  Er—
rungenschaft  (Fahrnisgemeinschaft)  finden  die  für  die  allgemeine  Gütergemeinschaft
  geltenden  Vorschriften  Anwendung,  soweit  sich  nicht  aus  den  §§  1550
bis  1557  ein  anderes  ergibt.

Name  der  geschiedenen  Ehefrau.

§  1577.  Die  geschiedene  Frau  behält  den  Familiennamen  des  Mannes.

Die  Frau  kann  ihren  Familiennamen  wieder  annehmen.  War  sie  vor
der  Eingehung  der  geschiedenen  Ehe  verheiratet,  so  kann  sie  auch  den  Namen
wiederannehmen,  den  sie  zur  Zeit  der  Eingehung  dieser  Ehe  hatte,  es  sei  denn,
daß  sie  allein  für  schuldig  erkärt  ist.  Die  Wiederannahme  des  Namens  erfolgt
  durch  Erklärung  gegenüber  der  zuständigen  Behörde;  die  Erklärung  ist  in
öffentlich  beglaubigter  Form  abzugeben.

Ist  die  Frau  allein  für  schuldig  erklärt,  so  kann  der  Mann  ihr  die
Führung  seines  Namens  untersagen.  Die  Untersagung  erfolgt  durch  Erklärung
gegenüber  der  zuständigen  Behörde;  die  Erklärung  ist  in  öffentlich  beglaubigter
Form  abzugeben.  Die  Behörde  soll  der  Frau  die  Erklärung  mitteilen.  Mit  dem
Verluste  des  Namens  des  Mannes  erhält  die  Frau  ihren  Familiennamen  wieder.

Von  Bedeutung  bei  Urkundenfälschung  (§  267  ff.),  sog.  intellektuellen
Urkundenfälschung  (§  271  Str.G.  B.)  und  Gebrauch  falschen  Namens  (§  3608
Str.G.  B.).

Unterhaltspflicht  bei  geschiedener  Ehe.

§  1578.  Der  allein  für  schuldig  erklärte  Mann  hat  der  geschiedenen
Frau  den  standesmäßigen  Unterhalt  insoweit  zu  gewähren,  als  sie  ihn  nicht
aus  den  Einkünften  ihres  Vermögens  und,  sofern  nach  den  Verhältnissen,  in
denen  die  Ehegatten  gelebt  haben,  Erwerb  durch  Arbeit  der  Frau  üblich  ist,
aus  dem  Ertrag  ihrer  Arbeit  bestreiten  kann.

Die  allein  für  schuldig  erklärte  Frau  hat  dem  geschiedenen  Manne  den
standesmäßigen  Unterhalt  insoweit  zu  gewähren,  als  er  außerstande  ist,  sich
selbst  zu  unterhalten.

§  1579.  Soweit  der  allein  für  schuldig  erklärte  Ehegatte  bei  Berücksichtigung
  seiner  sonstigen  Verpflichtungen  außerstande  ist,  ohne  Gefährdung
seines  standesmäßigen  Unterhalts  dem  anderen  Ehegatten  Unterhalt  zu  gewähren,
  ist  er  berechtigt,  von  den  zu  seinem  Unterhalte  verfügbaren  Einkünften
zwei  Dritteile  oder,  wenn  diese  zu  seinem  notdürftigen  Unterhalte  nicht  ausreichen,
  soviel  zurückzubehalten,  als  zu  dessen  Bestreitung  erforderlich  ist.  Hat