Metadaten : Banken und Bankpolitik

man  dabei  aber  die  Absicht  gehabt  hat,  dadurch  zu  täuschen.  So  besitzen
wir  z.  B.  Lebens-  und  Feuerversicherungsbanken,  wir  haben  eine  Bank
für  Bergbau  und  Industrie,  eine  Bank  für  elektrische  Unternehmungen,
eine  Bank  für  Brauindustrie,  eine  Zentralbank  für  deutsche  Eisenbahnwerte,
  eine  Landbank  usw.  Es  sind  dies  sogenannte  Industriebanken,  die
in  der  Hauptsache  als  Kreditinstitute  für  bestimmte  Unternehmungen
iungieren,  auch  finanzieren  und  emittieren,  andere  Bankgeschäfte  aber
gar  nicht  oder  nur  nebenbei  betreiben.  Das  letztere  gilt  z.  B.  auch  von
der  Bank  für  Sprit-  und  Produktenhandel.  Einen  beschränkten  Geschäftskreis
  haben  ferner  die  Maklerbanken.

Analog  dem  oben  angegebenen  Begriff  „Bank“  nenne  ich  „Bankier“
eine  Person,  deren  geschäftliche  Tätigkeit  in  Form  des  selbständigen
  Gewerbes  ausschließlich  darauf  gerichtet  ist,  den
Zahlungsverkehr  zuerleichtern,  zeitweise  nicht  benötigte  Gelder
anzusammeln  und  produktiv  anzulegen  und  Effektengeschäfte
zu  betreiben.

Der  Inhaber  eines  „Bankgeschäftes  in  Hypotheken  und  Grundbesitz“,
dessen  Haupttätigkeit  in  Immobiliengeschäften,  in  der  Beschaffung  von
Hypotheken  und  der  Vermittelung  von  Grundstücksverkäufen  bestand,
und  der  sich  unter  der  Standesbezeichnung  als  „Bankier“  in  das  Handelsregister
  hatte  eintragen  lassen,  wurde  durch  eine  gerichtliche  Verfügung
vom  27.  Februar  1903  angewiesen,  die  unzutreffende  Standesbezeichnung
„Bankier“  im  Handelsregister  zur  Löschung  zu  bringen  und  eine  andere,
ihm  mit  Rücksicht  auf  seine  wirkliche  Tätigkeit  zustehende  Benennung
anzunehmen  und  anzumelden.

Gegen  diese  Verfügung  erhob  der  Betreffende  Einspruch.  Er  sei  zur
Führung  der  Standesbezeichnung  „Bankier‘“  berechtigt,  da  er  Darlehen
gäbe,  Wechsel  diskontiere  und  aus  eigenen  und  fremden  AMlitteln  Baugelder
  gewähre.  Daneben  sei  er  als  Vermittler  von  Grundstücks-  und
Hypothekengeschäften  tätig.  Der  Einspruch  wurde  jedoch  zurückgewiesen,
da  die  Bücher  ergaben,  daß  etwa  95°,  seines  Jahreseinkommens  aus
Geschäften  in  Hypotheken  und  Grundbesitz  entfallen  sei.

„Die  Bankiertätigkeit“,  so  wurde  in  dem  Urteil  gesagt,  „muß  Selbstzweck
  sein.  Der  Betreffende  darf  sie  nicht  rein  nebensächlich  in  Betreibung
eines  anderen  Gewerbes  zur  Ausführung  bringen,  um  vielleicht  seine  hauptsächliche
  Tätigkeit  dadurch  zu  fördern  und  zu  erweitern.  Das  Hauptkriterium
  des  Bankiergewerbes  ist  eben  das  ausschließliche  oder  vorwiegende
Betreiben  der  demselben  eigentümlichen  Geschäfte  in  der  Form  des  selb-4