man dabei aber die Absicht gehabt hat, dadurch zu täuschen. So besitzen
wir z. B. Lebens- und Feuerversicherungsbanken, wir haben eine Bank
für Bergbau und Industrie, eine Bank für elektrische Unternehmungen,
eine Bank für Brauindustrie, eine Zentralbank für deutsche Eisenbahnwerte,
eine Landbank usw. Es sind dies sogenannte Industriebanken, die
in der Hauptsache als Kreditinstitute für bestimmte Unternehmungen
iungieren, auch finanzieren und emittieren, andere Bankgeschäfte aber
gar nicht oder nur nebenbei betreiben. Das letztere gilt z. B. auch von
der Bank für Sprit- und Produktenhandel. Einen beschränkten Geschäftskreis
haben ferner die Maklerbanken.
Analog dem oben angegebenen Begriff „Bank“ nenne ich „Bankier“
eine Person, deren geschäftliche Tätigkeit in Form des selbständigen
Gewerbes ausschließlich darauf gerichtet ist, den
Zahlungsverkehr zuerleichtern, zeitweise nicht benötigte Gelder
anzusammeln und produktiv anzulegen und Effektengeschäfte
zu betreiben.
Der Inhaber eines „Bankgeschäftes in Hypotheken und Grundbesitz“,
dessen Haupttätigkeit in Immobiliengeschäften, in der Beschaffung von
Hypotheken und der Vermittelung von Grundstücksverkäufen bestand,
und der sich unter der Standesbezeichnung als „Bankier“ in das Handelsregister
hatte eintragen lassen, wurde durch eine gerichtliche Verfügung
vom 27. Februar 1903 angewiesen, die unzutreffende Standesbezeichnung
„Bankier“ im Handelsregister zur Löschung zu bringen und eine andere,
ihm mit Rücksicht auf seine wirkliche Tätigkeit zustehende Benennung
anzunehmen und anzumelden.
Gegen diese Verfügung erhob der Betreffende Einspruch. Er sei zur
Führung der Standesbezeichnung „Bankier‘“ berechtigt, da er Darlehen
gäbe, Wechsel diskontiere und aus eigenen und fremden AMlitteln Baugelder
gewähre. Daneben sei er als Vermittler von Grundstücks- und
Hypothekengeschäften tätig. Der Einspruch wurde jedoch zurückgewiesen,
da die Bücher ergaben, daß etwa 95°, seines Jahreseinkommens aus
Geschäften in Hypotheken und Grundbesitz entfallen sei.
„Die Bankiertätigkeit“, so wurde in dem Urteil gesagt, „muß Selbstzweck
sein. Der Betreffende darf sie nicht rein nebensächlich in Betreibung
eines anderen Gewerbes zur Ausführung bringen, um vielleicht seine hauptsächliche
Tätigkeit dadurch zu fördern und zu erweitern. Das Hauptkriterium
des Bankiergewerbes ist eben das ausschließliche oder vorwiegende
Betreiben der demselben eigentümlichen Geschäfte in der Form des selb-4