Wird deren Betrag binnen vier Jahren nicht erhoben, so verfaͤllt derselbe
der Gesellschaft. s is
F. 43.
Die von den Aktionairen eingezahlten Raten werden von dem, in der
Ausschreibung bestimmten leseen Einzuzsungatage mit fünf Prozent jährlich bis
a vollen Einzahlung der 400,000 Rthlr. verzinset und diese Zinsen aus dem
inrichtungsfonds entnommen.
Diese Berichtigung der Zinsen bis zur letzten Theilzahlung geschieht durch
Abrechnung auf die jedesmaligen ferneren abelen W#hei
S. 44.
Ueber die Beung und Anlegung von Geldern und disponiblen Fonds
bestimmt lediglich der Verwaltungsrath.
Titel IV.
Dauer und Auflösung der Gesellschaft.
S. 45.
Die Dauer der Gesellschaft erstreckt sich auf funfzig Jahre nach dem Tage
der erlangten landesherrlichen Konzession.
Die Gesellschaft kann eine Verlängerung beschließen, welche von der
landesherrlichen Genehmigung abhängig ist G. 47.).
Im Laufe der ersten funfzig Jahre kann die Auflösung der Gesellschaft nur
durch den Verwaltungsrath beantragt werden.
Derselbe ist dazu verpflichtet, wenn die Hälfte des Aktienkapitals verloren
gegangen ist, ferner, wenn ein Fünftel der Aktionaire nach Aktienzahl
darauf dringt.
Diese Auflösung kann nur in einer außerordemlichen Generalversammlung
beschlossen werden, in welcher jede verkretene Aktie für eine Stimme zählt,
leichviel, wie viel in einer Hand vereinigt sind. In jeder solchen Versammung
muß die Hälfte der sämmtlichen Aktien vertreten sein; ist dieses nicht der
Fall, so isi eine neue außerordentliche Versammlung anzuberaumen, in der die
dann anwesenden Aktionaire vollgültig Beschluß fassen können.
In beiden Versammlungen kann die Auflösung der Gesellschaft nur durch
eine Majorität von zwei Driktheilen der Stimmen beschlossen werden. Der
Beschluß bedarf der landesherrlichen Genehmigung.
Jahrgang 1855. (Nr. 4191.) 30 Die