Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

Wird  deren  Betrag  binnen  vier  Jahren  nicht  erhoben,  so  verfaͤllt  derselbe
  der  Gesellschaft.  s  is

F.  43.

Die  von  den  Aktionairen  eingezahlten  Raten  werden  von  dem,  in  der
Ausschreibung  bestimmten  leseen  Einzuzsungatage  mit  fünf  Prozent  jährlich  bis
a  vollen  Einzahlung  der  400,000  Rthlr.  verzinset  und  diese  Zinsen  aus  dem
inrichtungsfonds  entnommen.
Diese  Berichtigung  der  Zinsen  bis  zur  letzten  Theilzahlung  geschieht  durch
Abrechnung  auf  die  jedesmaligen  ferneren  abelen  W#hei

S.  44.

Ueber  die  Beung  und  Anlegung  von  Geldern  und  disponiblen  Fonds
bestimmt  lediglich  der  Verwaltungsrath.

Titel  IV.
Dauer  und  Auflösung  der  Gesellschaft.

S.  45.

Die  Dauer  der  Gesellschaft  erstreckt  sich  auf  funfzig  Jahre  nach  dem  Tage
der  erlangten  landesherrlichen  Konzession.

Die  Gesellschaft  kann  eine  Verlängerung  beschließen,  welche  von  der
landesherrlichen  Genehmigung  abhängig  ist  G.  47.).

Im  Laufe  der  ersten  funfzig  Jahre  kann  die  Auflösung  der  Gesellschaft  nur
durch  den  Verwaltungsrath  beantragt  werden.

Derselbe  ist  dazu  verpflichtet,  wenn  die  Hälfte  des  Aktienkapitals  verloren
  gegangen  ist,  ferner,  wenn  ein  Fünftel  der  Aktionaire  nach  Aktienzahl
darauf  dringt.

Diese  Auflösung  kann  nur  in  einer  außerordemlichen  Generalversammlung
  beschlossen  werden,  in  welcher  jede  verkretene  Aktie  für  eine  Stimme  zählt,
leichviel,  wie  viel  in  einer  Hand  vereinigt  sind.  In  jeder  solchen  Versammung
  muß  die  Hälfte  der  sämmtlichen  Aktien  vertreten  sein;  ist  dieses  nicht  der
Fall,  so  isi  eine  neue  außerordentliche  Versammlung  anzuberaumen,  in  der  die

dann  anwesenden  Aktionaire  vollgültig  Beschluß  fassen  können.

In  beiden  Versammlungen  kann  die  Auflösung  der  Gesellschaft  nur  durch
eine  Majorität  von  zwei  Driktheilen  der  Stimmen  beschlossen  werden.  Der
Beschluß  bedarf  der  landesherrlichen  Genehmigung.

Jahrgang  1855.  (Nr.  4191.)  30  Die