Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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zu  verwaltender  Zuschußfonds  gegründet,  in  welchen  die  vom  Staate  für  biesen

Zweck  gewährte  Summe  fließt.
Ueber  die  Gewährung  der  Beihülfen  beschließt  das  Konsistorium  unter
Mitwirkung  des  Provinzial=  Synodalvorstandes.

Uebergangs-  und  Schlußbestimmungen.
«  §22.

Hinsichtlich  der  Berechnung  eines  Ruhegehalts  (Emeritenantheils),  der
Bercchnung  der  Beiträge  zum  Pensionsfonds  und  der  Pfründenabgabe  (§.  4,
12,  13,  14,  19  des  Kirchengesetzes  vom  26.  Januar  1880  —  Kirchliches  Gesetzund
  Verordnungsbl.  S.  37  beehungeweise  des  Shänsungsgeschev  vom  16.  März
1892  —  Kirchliches  Gesetz-  und  Verordnungsbl.  S.  49)  bieibt  der  bisherige
Rechtszustand  bis  auf  Weiteres  bestehen.

K.  23.

Bei  denjenigen  Pfarrstellen,  welche  den  Vorschriften  dieses  Kirchengesetzes
unterliegen,  stehen  im  Falle  einer  Sterbe-  und  Gnadenzeit  während  des  Sterbemonats
  und  des  darauf  folgenden  Monats  den  Erben,  nächst  diesen,  sowie
während  einer  weiteren  Gnadenzeit  von  sechs  Monaten  —  den  Hinterbliebenen  —
die  Fortsetzung  des  Nießbrauchs  der  Dienstwohnung  und  des  Hausgartens  be-Feehungsweise
  die  Miethsentschädigung,  sowie  das  Grundgehalt  der  Stelle,  die
Alterszulagen,  die  Zuschüsse  und  die  nach  g.  16  der  Satzungen  dem  Geistlichen
gewährte  Entschädigung  zu.

Soweit  die  Ausnahme  des  §.  13  Mlatz  greift,  treten  die  Erben  und
Hinterbliebenen  bis  zum  Ablauf  der  Sterbe=  und  Gnadenzeit  in  die  Rechte  und
Pflichten  des  Stelleninhabers  ein.

Diejenigen  Verpflichtungen,  welche  nach  den  &#.  4  Absatz  2,  5  und  6  des
Kirchengesetzes  vom  18.  Juli  1892,  betreffend  die  Sterbe.  und  Gnadenzeit  bei
Pfarrstellen  (Kirchliches  Gesetzz  und  Verordnungsbl.  1893  S.  1),  den  zum  Bezug
der  Stelleneinkünfte  Berechtigten  auferlegt  sind,  liegen  den  Erben  und  den  Hinterbliebenen
  beziehungsweise  den  vom  Konsistorium  bezeichneten  Berechtigten  G.  2
Absatz  2  a.  a.  O.)  ob.

.  s«24.
·DieBestimmungendessZderSapunYenbezüglichdersusammmsetzung
des  Verwaltungsausschusses  und  des  F.  24  bezüglich  der  Gewährung  von  Tagegeldern
  und  Reisekostenvergütungen  finden,  vorbehaltlich  des  Zustandekommens
übereinstimmender  Kirchengesetze  der  am  Pfarr-Wittwen-  und  Waisenfonds
betheiligten  Landeskirchen,  auf  den  gemäß  Kirchengesetz  vom  31.  März  1895  —
Kirchliches  Gesetzz  und  Verordnungsbl.  S.  17  —  gebildeten  Pfarr-Wittwenund
  Waisenfonds  Anwendung.