Contents : Das Reichsgrundbuchrecht und die Preußischen Ausführungs- und Ergänzungsbestimmungen.

8  464]  Das  NVerbältuiß  bes  Grundbuchamts  zum  Vollstreckungsgericht.  755

6)  Auf  die  Löschung  des  Versteigerungsvermeris  und  der  durch

den  Zuschlag  erloschenen  Rechte.

)Auf  die  Eintragung  der  Sicherungshypothekforderungen.  gegen

den  Ersteher,  welcher  der  Vermerk  hinzuzufügen  ist,  daß  sie
auf  Grund  eines  Zwangsversteigerungsverfahrens  erfolgt

Das  Ersuchen  des  Vollstreckungsgerichts  ersetzt  gemäß  8  3

RG.B.O.  die  Eintragungsbewilligung  und  den  Antrag.  Es  —0
daher  nicht  mehr  wie-nach  §  124  des  Preuß.  J.  Zw.V.G.  der  Beifügung
der  Ausfertigung  des  Zuschlagsbeschlusses  und  des  Vertheilungsprotokolls.
Das  Vollstreckungsgericht  hat  um  deswillen  genau  anzugeben,
  welche  Eintragungen  und  Löschungen  im  Einzelnen
zu  bewirken  sind.  Es  darf  nicht  durch  Bezugnahme  auf  ein  etwa
beigefügtes  Vertheilungsprotokoll  sich  dieser  Pflicht  entziehen,  widrigenfalls
  der  Grundbuchrichter  das  Ersuchen  ablehnen  wird.  Andererseits.
hat  Letzterer  kein  Recht,  die  Ordnungsmäßigkeit  des  Zwangsvollstrecungsverfahrens
  und  die  Uebereinstimmung  der  vom  Vollstreckungsgericht
  gestellten  Eintragungs=  und  Löschungsanträge  mit  dem  Inhalt
der  Vertheilungsverhandlungen  zu  prüfen.  Das  Legalitätsprinzip
erstreckt  sich  nur  darauf,  ob  das  Vollstreckungsgericht  gesetzlich  zu  dem
Ersuchen  um  die  einzelnen  Eintragungen  oder  Löschungen  berechtigt
gewesen  ist.

3.  Der  Ersteher  ist  nicht  berechtigt,  vor  Eintragung  der  durch  3.  Stellungdas
  Vollstreckungsgericht  nachgesuchten  Einschreibungen  oder  Löschungen  des  Erdie
  Eintragung  einer  von  ihm  bewilligten  Verfügung  zu  gebers  um
fordern  und  das  Grundbuchamt  nicht  befugt,  eine  solche  vor  amt.
jenem  Zeitpunkt  vorzunehmen  (vgl.  §  130  Abs.  3  Zw.V.  G.).

Im  Einzelnen  ist  noch  zu  bemerken:

Wird  der  bisherige  Grundstückseigenthümer  Ersteher  des
Grundstücks,  so  bedarf  es  keiner  neuen  Eintragung,  sondern  nur  eines
Vermerks,  daß  er  auf  Grund  des  Zuschlags  Eigenthümer  geblieben
oder  ihm  das  Eigenthum  belassen  ist.

Die  vorerwähnte  Bestimmung,  daß  die  Eintragung  eines  von  dem
Ersteher  bewilligten  Rechtes  am  Grundstück  nicht  vor  der  Erledigung
des  Ersuchens  des  Vollstreckungsgerichts  um  Berichtigung  des  Grundbuchs
  erfolgen  darf,  schützt  die  Betheiligten  gegen  nachtheilige  Verfügungen
  des  Erstehers,  zu  denen  er  an  sich  in  Folge  des  Zuschlagsbeschlusses
  berechtigt  wäre.  Der  Grundbuchrichter  darf  einem  solchen
Antrage  auf  Eintragung  der  vom  Ersteher  erklärten  Eintragungsbewilligung

  nicht  stattgeben.  Geschieht  dies  dennoch,  so  ist  die  Ein-48“