z 1641 Das Verhältniß des Grundbuchamts zum Vollstreckungsgericht. 757
gedachten Sicherungshypotheken im Range nachstehen.
Diese Rangänderung zum Nachtheile der Eigenthümerhypothek des
Erstehers tritt auch dann ein, wenn demselben eine Hypothek vor
Berichtigung des Grundbuchs durch Ersuchen des Vollstreckungsgerichts
abgetreten ist oder der Ersteher in Folge Befriedigung eines Gläubigers
dessen Hypothek kraft Gesetzes gemäß § 1143 erworben hat. Um
diese Rangordnung klar zu stellen, muß das Ersuchen des Vollstreckungsgerichts
auch darauf gerichtet sein, daß die Eintragung der Sicherungshypotheken
mit dem Vermerk erfolgt: „auf Grund der Zwangsversteigerung“.
Im Falle des § 61 Zw.V.G. tritt für das Vertheilungsverfahren
an die Stelle der Forderung gegen den Ersteher die Forderung gegen
den für zahlungspflichtig erklärten Dritten. Wird von dem Dritten
die ihm obliegende Zahlung im Vertheilungstermin bewirkt, so ist für
seine Forderung an den Ersteher eine Sicherungshypothek an dem
versteigerten Grundstück einzutragen (vgl. das Nähere 88 134, 129ff.
Zw.V.G.).