756 Das Verhältniß des Grundbuchamts zum Vollstreckunobgericht. sz 164.
tragung unwirksam,; insofern unterscheidet sich die Vorschrift des Abs.g,
8 130 Zw. V. G. wesentlich von der bloßen Ordnungsvorschrift des
§ 40 Abs. 1 R.G.B.O., wonach eine derartige Eintragung nicht erfolgen
soll. Die vom Ersteher vorher bewilligten Eintragungen stehen daher
den vom Vollstreckungsgericht nachgesuchten Einschreibungen nach.
Der Ersteher kann vor seiner Eintragung als Eigenthüner auch
die Auflassung vor dem Grundbuchamt erklären. In dieser
Beziehung unterscheidet sich die Auflassung als dinglicher Vertrag nicht
von jeder anderen dinglichen Einigung über Bestellung eines Rechtes an
einem Grundstücke, da die Eintragung der Eigenthumsänderung kein
kontinuirlicher Akt der Auflassung ist, sondern ein neben jene tretender
Rechtsakt. Die Eintragung dieser Eigenthumsveränderung
kann erst bewirkt werden, nachdem der Ersteher selbst
als Eigenthümer auf Ersuchen des Vollstreckungsgerichts
eingetragen worden ist.)
4. Die Siche= 4. Nach § 118 Zw.V.G. erfolgt bei Nichtberichtigung des Baarrungs=
gebots durch Anordnung des Gerichts die Uebertragung der aus demselben
O#pothern zu berichtigenden Forderung auf den Gläubiger, und für diesen ist nach
übeina- § 128 Abs. 1. Zw.V. G. eine Sicherungshypothek an dem Grundstücke
genen For-mit dem Rang des ursprünglichen Anspruchs einzutragen. Ez
derung wird also für derartig übertragene Kaufgelderrückstände nicht mehr, wie
gegen den nach § 124 des Pr. J. Zw. V. G. eine gewöhnliche Hypothek eingetragen,
*“ sondern lediglich eine Sicherungshypothel die aber nicht mit der Zwangsgung
hypothek (vgl. oben § 154) zu verwechseln ist, denn sie braucht nicht
des Baar= auf die einzelnen Grundstücke event. vertheilt zu werden und ist auch
gebots. nicht an den Mindestbetrag von 300 Mark gebunden.
Das ihr zustehende Rangrecht bleibt also dasjenige, welches
dem ursprünglichen Anspruch des Realberechtigten zustand.
Soveit die Forderung gegen den Ersteher unvertheilt bleibt, wird
eine Sicherungshypothek nach Abs. 2 § 128 Zw.V.G. für denjenigen
eingetragen, welcher z. Zt. des Zuschlags Eigenthümer
des Grundstücks war, also in der Regel zu Gunsten des
Subhastaten. Sie entsteht erst mit der Eintragung. Erwirbt der
Ersteher selbst eine Hypothek auf dem erstandenen Grundstücke,
welche bei der Kaufgeldervertheilung zur Hebung kommt, so darf diese
unter keinen Umständen die Rechte der stehengebliebenen Realrechte
beeinträchtigen. Sie muß daher diesen, aber auch den vor-—.
5 Vgl. auch Wolff S. 246 Anm. 10.