Volltext : Das preußische Gesetz über den Belagerungszustand.

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Die  Art.  441—456  des  zweiten  Teiles  dieses  Strafgesetzbuches
  blieben  nach  Art.  2  Ziff.  1  des  bayrischen  Ausführungsgesetzes
  zur  Strafprozeßordnung  vom  18.  August  1879,  nachdem
sie  durch  Art.  3  Ziff.  12  ebenda  mit  der  Gesetzessprache  des
Reichsstrafgesetbuches  in  Einklang  gebracht  worden  waren,  im
rechtsrheinischen  Bayern  bis  zum  Erlaß  des  Gesetzes  vom
5.  November  1912  in  Kraft?).

In  der  Tfalz  galten  ebenso  lange  die  durch  den  Art.  3  des
baprischen  Ausführungsgesetzes  zur  Strafprozeßordnung  vom
18.  August  1879  aufrecht  erhaltenen  Vorschriften  einiger  noch
aus  französischer  Zeit  stammenden  Gesetze  und  Dekrete  ½0).  Es
sind  dies  insbesondere  das  Gesetz  vom  10.  Juli  1791,  Tit.  1

und  das  Dekret  vom  26.  Brulnaire  an  13.

Die  Regelung,  welche  die  Materie  in  Bayern  gefunden
batte,  war  recht  mangelhaft.  Die  Bestimmungen  waren  keine
einbeitlichen  und  zum  Teil  veraltet.  Das  rechtsrheinischbayrische
  Recht  kennt  ein  Standrecht  nur  für  den  Fall  innerer
Auruhen,  nicht  aber  für  die  Zeiten  äußerer  kriegerischer  Ereignisse.
  Das  französische  Recht,  das  in  der  „Ofalz  galt,  war
lückenhaft;  außerdem  blieb  es  zweifelhaft,  ob  es  in  der  ganzen
Dfalz  verkündet  und  nicht  bloß.  für  feste  Plätze  (Places  do
Enerre  und  postes  militaires)  anwendbar  war.

Aus  diesen  und  anderen  Gründen  war  schon  seit  lunger
Zeit  von  militärischer  Seite  auf  das  Bedürfnis  hingewiesen
worden,  das  bapyrische  Recht  dabin  zu  ergänzen,  daß  auch  in
Bayern  wie  im  übrigen  Reich  die  Möglichkeit  geschaffen

6;  Begründung  zum  Entmurf  des  Gesetzes  über  den  Kriegszustand
vom  5.  November  1912  bei  von  Suiuer,  S.  ff.

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10;  von  Sutuer,  S.  3.