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Die Art. 441—456 des zweiten Teiles dieses Strafgesetzbuches
blieben nach Art. 2 Ziff. 1 des bayrischen Ausführungsgesetzes
zur Strafprozeßordnung vom 18. August 1879, nachdem
sie durch Art. 3 Ziff. 12 ebenda mit der Gesetzessprache des
Reichsstrafgesetbuches in Einklang gebracht worden waren, im
rechtsrheinischen Bayern bis zum Erlaß des Gesetzes vom
5. November 1912 in Kraft?).
In der Tfalz galten ebenso lange die durch den Art. 3 des
baprischen Ausführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung vom
18. August 1879 aufrecht erhaltenen Vorschriften einiger noch
aus französischer Zeit stammenden Gesetze und Dekrete ½0). Es
sind dies insbesondere das Gesetz vom 10. Juli 1791, Tit. 1
und das Dekret vom 26. Brulnaire an 13.
Die Regelung, welche die Materie in Bayern gefunden
batte, war recht mangelhaft. Die Bestimmungen waren keine
einbeitlichen und zum Teil veraltet. Das rechtsrheinischbayrische
Recht kennt ein Standrecht nur für den Fall innerer
Auruhen, nicht aber für die Zeiten äußerer kriegerischer Ereignisse.
Das französische Recht, das in der „Ofalz galt, war
lückenhaft; außerdem blieb es zweifelhaft, ob es in der ganzen
Dfalz verkündet und nicht bloß. für feste Plätze (Places do
Enerre und postes militaires) anwendbar war.
Aus diesen und anderen Gründen war schon seit lunger
Zeit von militärischer Seite auf das Bedürfnis hingewiesen
worden, das bapyrische Recht dabin zu ergänzen, daß auch in
Bayern wie im übrigen Reich die Möglichkeit geschaffen
6; Begründung zum Entmurf des Gesetzes über den Kriegszustand
vom 5. November 1912 bei von Suiuer, S. ff.
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10; von Sutuer, S. 3.