Und in diesem sog. Versailler Bündnisvertrage ist unter
I11 85 bestimmt, daß die Art. 61— 63 der Reichsverfassung
in Bapern nicht gelten.
Weiter wird dort unter III § 5, VI auf das künftige
Reichsgesetz über den Kriegszustand bingewiesen. Die gleiche
Vertröstung findet sich außer in der Reichsverfassung und dem
genannten Bündnisvertrage noch in dem Reichsgesetze über
die Vorbereitung des Kriegszustandes in Elsaß Lothringen
vom 30. Mai 1892 (RGBl. S. 667). Bis jetzt ist sie nicht
in Erfüllung gegangen. Ob nach dem Zustandekommen eines
solchen Reichsgesetzes dieses auch für Bayern gelten wird, ist
eine am Schluß dieser Arbeit zu untersuchende Frage.
Jetzt ist jedenfalls der herrschende Rechtszustand der, daß
im ganzen Reichsgebiete außer Bapern — in Elsaß-Lothringen
gilt neben dem Art. 68 RV., der durch dus Gesetz vom
25. Juni 1873 dort in Kraft gesetzt worden ist, noch das oben
erwähnte Gesetz vom Jahre 1892 das preußische Gesetz als
Reichsgesetz gilt und Bayern seine partikuläre Gesetzgebung
auf diesem Gebiet hat.
In Hreußen hatte die Entwichlung folgenden Gang
eingeschlagen.
Das Preußische Allgemeine Landrecht stellt im 1.3. Titel
des 2. Teils, wo es von „den Nechten und Dflichten des
Staates überhaupt"“ handelt, in § 1 als obersten Grundsatz
die Norm auf:
„Alle Rechte und Hflichten des Staates gegen
seine Bürger und Schutzverwandten vereinigen sich in
dem Oberhaupte desselben.“
Und in S 2 bezeichnet es:
„als die vorzüglichste Pflicht des Oberhauptes im
Staate, sowohl die äußere als innere Ruhe und Sicherheit
zu erhalten und einen jeden bei dem Seinigen
gegen Gewalt und Störungen zu schützen.“