Full text : Das preußische Gesetz über den Belagerungszustand.

Und  in  diesem  sog.  Versailler  Bündnisvertrage  ist  unter
I11  85  bestimmt,  daß  die  Art.  61—  63  der  Reichsverfassung
in  Bapern  nicht  gelten.

Weiter  wird  dort  unter  III  §  5,  VI  auf  das  künftige
Reichsgesetz  über  den  Kriegszustand  bingewiesen.  Die  gleiche
Vertröstung  findet  sich  außer  in  der  Reichsverfassung  und  dem
genannten  Bündnisvertrage  noch  in  dem  Reichsgesetze  über
die  Vorbereitung  des  Kriegszustandes  in  Elsaß  Lothringen
vom  30.  Mai  1892  (RGBl.  S.  667).  Bis  jetzt  ist  sie  nicht
in  Erfüllung  gegangen.  Ob  nach  dem  Zustandekommen  eines
solchen  Reichsgesetzes  dieses  auch  für  Bayern  gelten  wird,  ist
eine  am  Schluß  dieser  Arbeit  zu  untersuchende  Frage.

Jetzt  ist  jedenfalls  der  herrschende  Rechtszustand  der,  daß
im  ganzen  Reichsgebiete  außer  Bapern  —  in  Elsaß-Lothringen
gilt  neben  dem  Art.  68  RV.,  der  durch  dus  Gesetz  vom
25.  Juni  1873  dort  in  Kraft  gesetzt  worden  ist,  noch  das  oben
erwähnte  Gesetz  vom  Jahre  1892  das  preußische  Gesetz  als
Reichsgesetz  gilt  und  Bayern  seine  partikuläre  Gesetzgebung
auf  diesem  Gebiet  hat.

In  Hreußen  hatte  die  Entwichlung  folgenden  Gang
eingeschlagen.

Das  Preußische  Allgemeine  Landrecht  stellt  im  1.3.  Titel
des  2.  Teils,  wo  es  von  „den  Nechten  und  Dflichten  des

Staates  überhaupt"“  handelt,  in  §  1  als  obersten  Grundsatz
die  Norm  auf:

„Alle  Rechte  und  Hflichten  des  Staates  gegen
seine  Bürger  und  Schutzverwandten  vereinigen  sich  in
dem  Oberhaupte  desselben.“

Und  in  S  2  bezeichnet  es:
„als  die  vorzüglichste  Pflicht  des  Oberhauptes  im
Staate,  sowohl  die  äußere  als  innere  Ruhe  und  Sicherheit
  zu  erhalten  und  einen  jeden  bei  dem  Seinigen
gegen  Gewalt  und  Störungen  zu  schützen.“