Volltext : Das preußische Gesetz über den Belagerungszustand.

26  —

E.

8  5.
Form  der  Verkündung  des  Belagerungszustandes.

Abereinstimmend  sind  das  preußische  und  das  bayrische
Gesetz,  wenn  sie  auch  im  Wortlaut  voneinander  abweichen,  im
wesentlichen  in  den  Bestimmungen  über  die  Form  der  Verkündung
  des  Belagerungszustandes.

Die  Dublikation  der  kaiserlichen  Verordnung  mit  Gegenzeichnung
  des  Reichskanzlers  im  Reichsgesetzblatt  und  der  entsprechenden
  Verordnung  des  Königs  von  Bayern  nach  Gegenzeichnung
  des  bayrischen  Staatsministeriums  im  Gesetz=  und
Verordnungsblatt  für  Bayern  ist  staatsrechtlich  erforderlich.
Die  kaiserliche  Erklärung  des  Belagerungszustandes  bedarf,
was  in  der  Verfassung  nicht  ausdrücklich  bestimmt  ist,  nach
moderner  Ansicht  der  Gegenzeichnung  des  Reichskanzlers,  auch
wenn  man  die  Verhäugung  des  Belagerungszustandes  nicht
als  kaiserliche  Verordnung,  sondern,  wie  es  von  manchen  geschieht,
  als  Armeebefehl  auffaßt.  Um  einen  solchen  kann  es  sich
aber  schon  deshalb  nicht  handeln,  weil  die  Anordnungen  sich
nicht  nur  an  das  Militär,  sondern  auch  an  das  ganze  Bolk
richten  35).

Auch  in  Bayern  ist  die  ministerielle  Gegenzeichnung  erforderlich
  36).

Außerdem  muß  die  Verordnung  im  Reich  wohl  noch  im
Militärverordnungsblatt  abgedruckt  werden,  um  zur  Kenntnis
der  Militärbefehlshaber,  die  sie  an  erster  Stelle  angeht,  gebracht
zu  werden.

353  Anschütz  in  Deutscher  Strafrechtszeitung  1914,  S.  453.  Siehe
auch  die  jüngste  Praxis,  die  eine  Gegeuzeichnung  des  Rrichskanzlers
zgeigt.  Verorduung  vom  31.  Juli  19141  RGBl.,  S.  263.  Fleischmann,
  Wörterbuch  1,  S.  1918;  Arndt,  Staaisrecht,  S.  492;  Arndt,
Deutsche  Juristen-Zig.  1911,  S.  1153;  a.  M.  Haldy,  S.  36;  Zorn.
Staaisrecht,  2.  Aufl.,  1.  Bd.,  S.  198;  Dietz,  Handbuch  des  Militärrechts
  1912,  S.  114.

ö  von  Sutner,  Aum.  2  zu  Art.  1,  S.  8.