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E.
8 5.
Form der Verkündung des Belagerungszustandes.
Abereinstimmend sind das preußische und das bayrische
Gesetz, wenn sie auch im Wortlaut voneinander abweichen, im
wesentlichen in den Bestimmungen über die Form der Verkündung
des Belagerungszustandes.
Die Dublikation der kaiserlichen Verordnung mit Gegenzeichnung
des Reichskanzlers im Reichsgesetzblatt und der entsprechenden
Verordnung des Königs von Bayern nach Gegenzeichnung
des bayrischen Staatsministeriums im Gesetz= und
Verordnungsblatt für Bayern ist staatsrechtlich erforderlich.
Die kaiserliche Erklärung des Belagerungszustandes bedarf,
was in der Verfassung nicht ausdrücklich bestimmt ist, nach
moderner Ansicht der Gegenzeichnung des Reichskanzlers, auch
wenn man die Verhäugung des Belagerungszustandes nicht
als kaiserliche Verordnung, sondern, wie es von manchen geschieht,
als Armeebefehl auffaßt. Um einen solchen kann es sich
aber schon deshalb nicht handeln, weil die Anordnungen sich
nicht nur an das Militär, sondern auch an das ganze Bolk
richten 35).
Auch in Bayern ist die ministerielle Gegenzeichnung erforderlich
36).
Außerdem muß die Verordnung im Reich wohl noch im
Militärverordnungsblatt abgedruckt werden, um zur Kenntnis
der Militärbefehlshaber, die sie an erster Stelle angeht, gebracht
zu werden.
353 Anschütz in Deutscher Strafrechtszeitung 1914, S. 453. Siehe
auch die jüngste Praxis, die eine Gegeuzeichnung des Rrichskanzlers
zgeigt. Verorduung vom 31. Juli 19141 RGBl., S. 263. Fleischmann,
Wörterbuch 1, S. 1918; Arndt, Staaisrecht, S. 492; Arndt,
Deutsche Juristen-Zig. 1911, S. 1153; a. M. Haldy, S. 36; Zorn.
Staaisrecht, 2. Aufl., 1. Bd., S. 198; Dietz, Handbuch des Militärrechts
1912, S. 114.
ö von Sutner, Aum. 2 zu Art. 1, S. 8.