Full text : Das preußische Gesetz über den Belagerungszustand.

Die  bayrische  Vollzugsvorschrift  vom  13.  März  1913
schreibt  in  S  2  Nr.  5  ausdrücklich  vor,  daß  in  Orten,  in  denen
Truppen  liegen,  dem  Ausrufe  Trommelschlag  oder  Trompetenschall
  vorauszugehen  hat.  In  anderen  Orten  dürfte  es  ja  auch
manchmal  an  Trommlern  und  Pfeifern  fehlen.  Für  Bapern
besteht  also  hier  eine  Streitfrage  nicht.

Ferner  soll  die  Verkündung  in  reußen  noch  geschehen
durch  Mitteilung  an  die  Gemeindebehörde,  durch  Anschlag  an
öffentlichen  Plätzen  und  durch  die  öffentlichen  Blätter,  in
Bayern  durch  öffentlichen  Anschlag,  durch  Verkündung  in  den
öffentlichen  Blättern  und  durch  öffentlichen  Ausruf,  wofür  der
§  2  der  Vollzugsvorschristen  ganz  genaue  Anweisungen  trifft.
Also  fast  genau  gleichlautende  Bestimmungen  in  beiden  Gesetzen.


Daß  alle  Verkündungsarten  zugleich  durchgeführt  werden,
ist  wohl  nicht  erforderlich.  Es  genügt,  wenn  die  Verhängung
des  Belagerungszustandes  nur  überhaupt  in  binreichender
Weise  auf  eine  der  vorgeschriebenen  Arten  bekannt  gemacht
wird  5#).

Sowohl  die  Verschärfung  des  Belagerungszustandes  nach
§  5  des  preußischen  Gesetzes,  als  auch  die  Verbängung  des
Standrechts  nach  Art.  5  des  baprischen  Gesetzes  miß  auf  dieselbe
  Weise  wie  der  Belagerungszustand  verkündet  werden.

Das  preußische  Gesetz  spricht  sich  nicht  darüber  aus,  wann
der  Belagerungszustand  in  Kraft  tritt;  es  sagt  nur  in  §  4,  daß
mit  der  Bekanntmachung  der  Erklärung  desselben  die  vollziehende
  Gewalt  an  die  Militärbefehlshaber  übergeht.

Mit  welcher  Bekanntmachung?
dem  Crte  genügt,  wo  die  Erklärung  des  Kriegszustandes  siattgefunden
  hat.

33)  Val.  8  3  der  bayrischen  Bollzugsvorschristen  und  die  Begrundung
  zu  dem  baphrischen  Gesetzentwurf  bei  von  Suiner,  S.  9.  Für
das  Reich  wird  man  das  gleiche  analog  unnohmen  müssen.  auch  wenn
es  nirgends  ausdrücklich  nesagt  ist;  vgl.  Ansch  uß  u.  u.  O.,  S.  452;
Haldy  a.  a.  C.  S.  51  ff.:  Laband  G.  a.  G.,  S.  121.