Die bayrische Vollzugsvorschrift vom 13. März 1913
schreibt in S 2 Nr. 5 ausdrücklich vor, daß in Orten, in denen
Truppen liegen, dem Ausrufe Trommelschlag oder Trompetenschall
vorauszugehen hat. In anderen Orten dürfte es ja auch
manchmal an Trommlern und Pfeifern fehlen. Für Bapern
besteht also hier eine Streitfrage nicht.
Ferner soll die Verkündung in reußen noch geschehen
durch Mitteilung an die Gemeindebehörde, durch Anschlag an
öffentlichen Plätzen und durch die öffentlichen Blätter, in
Bayern durch öffentlichen Anschlag, durch Verkündung in den
öffentlichen Blättern und durch öffentlichen Ausruf, wofür der
§ 2 der Vollzugsvorschristen ganz genaue Anweisungen trifft.
Also fast genau gleichlautende Bestimmungen in beiden Gesetzen.
Daß alle Verkündungsarten zugleich durchgeführt werden,
ist wohl nicht erforderlich. Es genügt, wenn die Verhängung
des Belagerungszustandes nur überhaupt in binreichender
Weise auf eine der vorgeschriebenen Arten bekannt gemacht
wird 5#).
Sowohl die Verschärfung des Belagerungszustandes nach
§ 5 des preußischen Gesetzes, als auch die Verbängung des
Standrechts nach Art. 5 des baprischen Gesetzes miß auf dieselbe
Weise wie der Belagerungszustand verkündet werden.
Das preußische Gesetz spricht sich nicht darüber aus, wann
der Belagerungszustand in Kraft tritt; es sagt nur in § 4, daß
mit der Bekanntmachung der Erklärung desselben die vollziehende
Gewalt an die Militärbefehlshaber übergeht.
Mit welcher Bekanntmachung?
dem Crte genügt, wo die Erklärung des Kriegszustandes siattgefunden
hat.
33) Val. 8 3 der bayrischen Bollzugsvorschristen und die Begrundung
zu dem baphrischen Gesetzentwurf bei von Suiner, S. 9. Für
das Reich wird man das gleiche analog unnohmen müssen. auch wenn
es nirgends ausdrücklich nesagt ist; vgl. Ansch uß u. u. O., S. 452;
Haldy a. a. C. S. 51 ff.: Laband G. a. G., S. 121.