Full text : Das preußische Gesetz über den Belagerungszustand.

Mit  der  zeitlich  ersten?

Auch  an  Orten,  wo  überhaupt  eine  Beröffenllichung  noch
nicht  flaktgefunden  hat?

Die  Verordnung  betreffend  die  Erklärung  des  Kriegs.
zuskandes  vom  31.  Juli  1914  (RGWBl.  S.  213)  bestimmt:

„Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung
  in  Fraft."“

Anscheinend  ist  damit,  entsprechend  dem  Art.  2  Nu.,  die
Verkündung  im  Reichsgesetzblatt  gemeint.

Die  Vollzugsvorschriften  zum  bayrischen  Gesetz  bestimmen,
daß  die  rechtlichen  Wirkungen  der  Verbängung  des  Belagerungszustandes
  in  den  einzelnen  Orten  eintreten,  sobald  dort
die  Verkündung  durch  eine  der  in  §  2  bezeichneten  Arten  erfolgt
  ist.  Die  Veröffentlichung  im  Gesetze  und  Verordnungsblalt,
  im  Kriegsministerkal-Berordnungsblatt  und  im  baprischen
Staatsanzeiger  gemäß  §  1  soll  demnach  diese  Wirkung  nicht
haben.

Laband  scheint  für  das  Reich  auf  demselben  Standpunkt
  zu  stehen,  wie  das  baprische  Gesetz.  Man  wird  sich  dieser
Ansicht  anschließen  können.  Die  Bekanntmachung  im  Reichsanzeiger,
  an  die  man  zunächst  denken  könnte,  dürfte  in  solchen
Fällen  zu  spät  kommen,  wo  es  sich  um  die  plötzlich  erforderlich
werdende  Verhängung  eines  partiellen  Belagerungszustandes,
insbesondere  in  Fällen  des  Aufruhrs,  handeln  wird.

Wenn  allerdings,  wie  im  Jahre  1914,  der  Kriegszustand
über  das  ganze  Reich  verhängt  werden  soll,  würde  es  am  zweckmäßigsten
  sein,  seinen  Beginn  von  der  Verkündung  im  Reichsanzeiger
  an  zu  rechnen.  Jedoch  ist  dies  mit  dem  Art.  68  RW.
und  dem  8  3  des  preußischen  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
  kaum  vereinbar.

#.  n  A.  L,  S.  12.