Mit der zeitlich ersten?
Auch an Orten, wo überhaupt eine Beröffenllichung noch
nicht flaktgefunden hat?
Die Verordnung betreffend die Erklärung des Kriegs.
zuskandes vom 31. Juli 1914 (RGWBl. S. 213) bestimmt:
„Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung
in Fraft."“
Anscheinend ist damit, entsprechend dem Art. 2 Nu., die
Verkündung im Reichsgesetzblatt gemeint.
Die Vollzugsvorschriften zum bayrischen Gesetz bestimmen,
daß die rechtlichen Wirkungen der Verbängung des Belagerungszustandes
in den einzelnen Orten eintreten, sobald dort
die Verkündung durch eine der in § 2 bezeichneten Arten erfolgt
ist. Die Veröffentlichung im Gesetze und Verordnungsblalt,
im Kriegsministerkal-Berordnungsblatt und im baprischen
Staatsanzeiger gemäß § 1 soll demnach diese Wirkung nicht
haben.
Laband scheint für das Reich auf demselben Standpunkt
zu stehen, wie das baprische Gesetz. Man wird sich dieser
Ansicht anschließen können. Die Bekanntmachung im Reichsanzeiger,
an die man zunächst denken könnte, dürfte in solchen
Fällen zu spät kommen, wo es sich um die plötzlich erforderlich
werdende Verhängung eines partiellen Belagerungszustandes,
insbesondere in Fällen des Aufruhrs, handeln wird.
Wenn allerdings, wie im Jahre 1914, der Kriegszustand
über das ganze Reich verhängt werden soll, würde es am zweckmäßigsten
sein, seinen Beginn von der Verkündung im Reichsanzeiger
an zu rechnen. Jedoch ist dies mit dem Art. 68 RW.
und dem 8 3 des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand
kaum vereinbar.
#. n A. L, S. 12.