Full text : Anschaulich-ausführliches Realienbuch.

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Regierungsblatt
Großherwagtum  Sachsen.
Jahrgang  1918.

Nr.  12.

Inbalt.  Ministerialverordnung  über  Bier  und  bierähnliche  Eetränke.  S.  31.  —  Ministerialbekanntmachung
  über  die  Gewährung  von  einmaligen  Kriegsteuerungszulagen  für  im  Ruhestand
befinbliche  Staatsbeamte,  Geistliche,  Volksschullehrer  und  Lehrerinnen  sowie  an  Hinterbliebene
  von  Staatsbeamten,  Geistlichen  und  Molksschullehrern.  S.  61.  —  Ministerialbekanntwachung
  über  Gewährung  von  Ausstand  bei  wiederkehrenden  öffentlichen  Grundstückslasten.
S.  36.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  S.  16.

 

 

(Nr.  31.)  Ministerialverordnung  vom  7.  Februar  1918  über  Bier  und  bierähnliche  Getränke.

Auf  Grund  der  Verordnung  des  Staatssekretärs  des  Kriegsernährungsamtes  über
Bier  und  bierähnliche  Getränke  vom  24.  Januar  1918  (Reichs-Gesetzblatt  S.  55)
bestimmen  wir:

Die  in  §  3  der  Verordnung  aufgeführten  Befugnisse  werden  den  Großherzoglichen
  Bezirksdirektoren  übertragen.

Weimar,  den  7.  Februar  1918.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium
Departement  des  Innern.  ·
Anteutsch.

 

(Nr.  32.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Gewährung  von  einmaligen  Kriegsteuerungszulagen
  für  im  Ruhestand  befindliche  Staatsbeamte,  Geistliche,  Volksschullehrer
  und  Lehrerinnen  sowie  an  Hinterbliebene  von  Staatsbeamten,  Geistlichen
  und  Volksschullehrern.  «

Nachstehend  werden  die  Bestimmungen  über  die  Gewährung  von  einmaligen
Kriegsteuerungszulagen  für  im  Ruhestand  befindliche  Staatsbeamte,  Geistliche,

1913.
Ausgegeben  in  Weimar  am  26  Februar  1918.  12