Inhaltsverzeichnis : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

—  14  —

[No.  77.)  Koönigl.  Befehl,  daß  bei  Verwandlung  erkannter  Geldbußen  in  Leibesstrafen
leztere  nicht  über  zehnjährigen  Verlust  der  Freiheit  ausgedehnt  werden
sollen.  Vom  24sten  Februar  1812.

A#s  Ihren  Bericht  vom  16ten  Februar  d.  J.  setze  Ich,  zur  Vermeidung.  unverhältnißmäßiger
  Strafen  hierdurch  fest:  dag  in  den  Fällen,  in  welchen  eine
nach  den  Gesetzen  verwirkte  Geldbuße,  bei  dem  Unvermögen  des  Verbrechers,
in  eine  Leibesstrafe  verwandelt  werden  muß,  und  die  Dauer  der  letzteren  gesetzlich
  nicht  ausdrücklich  bestimmt  worden,  zwar  das  in  den  #W#.  88  und  89.
Tit.  20.  Theil  2.  des  Allgemeinen  Landrechts  vorgeschriebene  Verhältniß  der
Leibesstrafen  zu  den  Geldbußen  zum  Grunde  gelegt  werden  könne,  daß  jedoch
die  zu  substituirende  Leibesstrafe  über  einen  zehenjährigen  Verlust  der  Frei
heit  in  keinem  Falle  ausgedehnt  werden  solle.  Hiernach  haben  Sie  das  Erforderliche
  zu  verfügen.  Berlin,  den  14  ten  Februar  1812.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staatskanzler  Freiherrn  von  Hardenberg

und

Justizminister  von  Kircheisen.

#n