Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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.)  Jedes  Jahr)  so  eft  ein  Schüler  bei  dem  kand-  remen  zu  erscheinen  hat,  muß
eine  solche,  die  Erklärung  des  Paters  oder  Pflegers,  das  Zeugniß  des  Lehrers  und  des
der  betreffenden  Lehr,  Anstalt  vorgesezten  gemeinschaftlichen  Oberamts  oder  Rectorat  Amts
enthalcende  Tabelle  dem  Pädagogarchen  übergeben  werden,  auch  haben

8)  in  densenigen  Fällen)  wo  ein  Candidat  eine  andere  Lehr-Anstalt  als  eine  unter
dem  gemeinschaftlichen  Oberamt  des  Wohnorts  der  Eltern  stehende  lateinische  Schule
freqguencirt,  das  dieser  Lehr,  Austalt  vorgesetzte  gemeinschaftliche  Oberamt  oder  Rectoratamt,)
  wenigstens  in  dem  Jahr,)  in  welchem  der  Candidat  m#rklich  in  das  Seminarium
aufgenommen  zu  werden  wünscht,  diese  Tabelle,  ehe  sie  solche  nach  c)  dem  Lehrer  zurük,
geben,  vordersamst  noch  dem  gemeinschaftlichen  Oberamt  des  Wohnorts  zur  Vistrung
und  resp.  Bemerkung)  ob  dasselbe  bei  den  Angaben  des  Vaters  oder  Pflegers  etwas  zu
erinnern  sinde?  amtlich  mitzurheilen.

6)  Auf  die  von  dem  Padagogarchen  an  die  Königl.  Ober.  Sendien,  Direction  erstatteten
  Berichte  exfolgen  nun  die  Citationen  zum  Erscheinen  beim  Land,  Eramen  durch
Rescripte  an  die  betreffenden  gemeinschaftlichen  Oberämter  und  Rectorat-Aemter,  in  weichen
  Relscripten  das  Weitere  wegen  des  Termins  des  Erscheinens  bestimmt  wird.

Die  gemeinschaftlichen  Oberämter  oder  Rectorat=  Aemter  machen  hievon  den  Eitirten
  die  Erôfnung,  sie  haben  auch,  im  Fall  ein  Citirter  von  seinem  Vorhaben  abftrahiren
oder  sonst  Hindernisse  eintreten  wurden,  wegen  deren  er  nicht  erscheinen  köunte,  hievon
in  Zeiten  eine  amtliche  Anzeige  bei  der  Kömgl.  Ober,  Studien-Direction  zu  machen.

7)  Die  Prüfung  dersenigen,  welche,  ohne  vorher  den  Lauf  durch  das  erste  niedere
Seminarium  zu  machen,  in  das  Seminarium  zu  Maulbronn,  oder  in  das  zu  Tübingen
aufgenommen  zu  werden  wünschen,  geschieht  in  Verbindung  mit  dem  sedesmal  gegen  das
Ende  des  Monats  August  unter  der  Leitung  der  Königl.  Ober=  Studien-Direction  Statt
habenden  Sramen  mit  den  obern  Abeheilungen  des  Königl.  Gymnastums  zu  Sturtgart.
Diese  Candidaten  haben  in  demjenigen  Jahr,  in  welchem  sie  in  das  Seminarium  aufgenommen
  zu  werden  wünschen,  deshalb  eine  besondere  Bittschrift  bei  der  Königl.  Ober-Studien-Direction
  einzureichen,  welcher  eine  Tabelle  beigeschlossen  wird,  die  auf  aͤhnliche
Weise,  wie  oben  bemerkt  worden,  die  Derails  ihrer  persönlichen  Verhältnisse,  und  die
diese  sowohl  als  ihre  Kenntnisse  rc.  betreffenden  Artestationen  enthält.  Es  sind  dazu  ebenfolls
  die  obgedachten  in  der  Hof,  und  Canzlei,  Buchdruckerei  allhier  gedrukten  Formularien
zu  gebrauchen,  wobei  sedoch,  wie  sich  von  selbst  verstehr,  das  speciell  auf  das  Land,  Eramen
  sich  beziehende  wegbleibt.  Ihre  Biteschrift  nebst  jener  Tabelle)  nachdem  in  solche
die  Erklárung  des  Vaters  oder  Pflegers  eingetragen  ist)  stellen  se  dem  Vorstand  dersenigen
  Lehranstalt,  welche  se  frequentiken,  zu)  der  nun  sein  Zeugniß  über  den  Candidaten,
unter  Communication  mit  den  übrigen  betreffenden  Lehrern,  beisezt,  und  nachdem  er  vorder
  noch  mit  dem  gemeinschaftlichen  Dberamt  des  Wohnorts  zur  Beurkundung)  eb  oder
was  bei  der  Angabe  des  Paters  oder  Pflegers  zu  erinnern  seyn  möchte?  communieirt  har,
die  Bittschrift  nebst  Beilage  zur  Königl.  Ober-Studien-  Dircction  einschickt.  #

Nach  vorstehenden  Bestimmungen  U#nd  gleich  in  dem  gegenwärtigen  Jahr  die  Einrichtungen
  zu  machen.