Volltext : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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#)  Für  sedes  elnzel  Sübsect  wird  zur  Aufzeichnung  der  dasselbe  betreffenden  Notizen
  ein  eigener  Bogen  genommen  welcher  als  Beilage  zu  dem  amtlichen  Berichte  des
Pärazogarchen  mie  linen  3  kr.  Stempel  versehen  seyn  muß.  Hiezu  sind  die  bereits  mit
den  noͤthigen  Faͤcher.-  Abtheilungen'.  bei  den  Hof-  und  Kanzlei-Buchdruckern,  Gebruͤder
Maͤntletr,  gedruckten  Tabellen  zu  gebrauchen.

b)  In  diese  Tabelle  träge  zwerst  der  Vater  oder  Pfleger  unter  seiner  eigenhändigen
Unterschrift,  nach  der  Ordnung  der  darinn  gemachten  Jächer-Abtheilungen,  dem  vollständigen
  Nahmen)  den  Geburcs=  Ort,  Jahr  und  Tag  des  Candidaten,  den  Nahmen,  Stand
und  Wohnert  der  Eltern,  oder  wenn  der  Vater  oder  beide  ESlcern  gestorben  sind,  den
Nahmen)  Stand  und  Wohnort#des  Plegers  ein,  bemerkt,  auf  welcher  Lehr,  Anstalt  der
Candidat  sich  gegenwärtig  befinde;  ob,  und  in  welchen  Jahren  er  bereits  beim  Land-Eramen
  erschienen  sey,  und,  in  welchem  Jahr  er  in  das  Seminarium  aufgenommen  zin
werden  wünsche,  und)  wenn  die  Aobscche  ist,  ihn  uncer  den  in  der  allerhöchsten  Verordnung
  vom  7.  Geot.h  18ro.,  (Staacs=  und  Reg.  Blate  von  1810.  S.  447.)  enchaltenen
Bestimmungen,  zugleich  dem  lateinischen  Lehrstand  zu  widmen,  insbesondere  auch  diesen
Umstand,  und,  erklärt  sich  sodanu  noch  über  die  physische  Constitution  seines  Sohns  oder
Mleglings)  zauch  über  die  Mictel,  die  er  zu  Bestreicung  der  für  seine  Laufbahn  erforderlichen
  Kosten  -habe.  Aufserdem  können  in  der  letzten  die  Aufschrift:  Bemerkungen
führenden  Columne  noch  sonstige  auf  individuelle  Verhältnisse  sich  beziehenden  Beisäßze  beigefügt
  werden,  j.  B.  im  Fall  das  legale  Alrer  überschritten  worden,  oder  der  Candidat
nicht  so  oft)  als  der  Regel  nach  geschehen  sollte,  beim  Land,  Eramen  erscheint,  die  hierauf
  sich  beziehende  Umstände.  .

c)  Die  Tabelle,  walche  diese  Erklaͤrung  des  Vaters  oder  Pflegers  enthaͤlt,  wird  sodann
  dem  Lehrer  des  Candidaten  zugestellt,  welcher  unter  dieselbe  sein  Zeugniß  uber  die
Talente)  Silren,)  den  Fleiß,  und  den  Grad  der  Kenntnisse  des  Candidaten  schreibt,  auch
seiner  Seits  bemerkt,  wie  die  physische  Constitution  desselben  beschaffen,  und  ob  in  Ruͤcksicht
  *  eche  ihm  kein  Hinderniß  gegen  die  Bestimmung  zum  geistlichen  Stande  bekannt
  sey

)  Der  Lehrer  selbst  ubergibt,  wenn  er  sein  Jeugniß  in  diese  Tabelle  niedergeschrieben
  hat)  solche  dem  gemeinschaftlichen  Oberamt,  unter  welchem  die  betreffende  Schule
stehr  #der  bei  Gymnassen  dem  ReccoratAmc,  und  jenes  oder  dieses  setzen,  wenn  sie  weder#bei
  der  Erklärung  des  Vaters,  noch  dem  Jeugniße  des  Lehrers  etwas  zu  erinnern
sinden,  ihr  Vicqkir,  im  entgegengesezten  Fall  aber  ihre  Bemerkungen  bei,  und  stellen  hierauf
  dem  Lehrer  die  Tabelle  verschlossen  wieder  zu,  um  sie  dem  Pädagogarchen  bei  der
Visstation  zu  übergeben,  welcher

#e#)  nun  selbst,  auch,  nach  dem  Resüulcat  dieser  Visstation,  sein  Zeugniß  beiseßt,  oder,
wenn  er  bei  dem  von  dem  Lehrer  ausgestellten  nichts  zu  erinnern  hat)  dasselbe  mit  seinem
  Viclit  bekräfigt,  die  bei  sener  Visteation  von  dem  Schüler  gelieferten  Eraminal=Arbeiten
  beilege,  und  auf  diese  Weise  von  sämtlichen  um  die  Zulassung  zum  Land-Eramen
  und  um  die  Aufnabme  in  das  erste  niedere  Seminarium  bietenden  Junglingen  sei-Feschipeengess,
  die  jeden  Hetreffenden  Notizen  zur  Königl.  Ober'  Studien"  Direction
einschikt.  n  E