Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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che  um  die  Aufnahme  in  die  zur  Bildung  evangelischer  Seistlichen  bestimmten  Koͤniglichen
  Seminarien  und  um  die  Julassung  zu  den  augeordneten  Prüfungen  nicht  hinlänglich
  unrerrichtet  sind,  und  die  deesfallligen  Eingaben  und  Berichte  háufig  sehr  unvollstaudig
  und  ungenügend  einkommen;  so  wird  hieruber  Jolgendes  zur  allgemeinen  Nachachmug
  bekannt  gemacht:  «  s  .

1)  Alle  diejenigen,  welche  sich  dem  geistlichen  Statzd,  oder  auch,  neben  dem  Studium
  der  Theologie,  dem  lateinischen  Lehrstand  widmen  wollen,  haben  in  Gemäßheit  der
allerhoͤchsten  Verordnung  vom  10  Jul.  1811.  (Staats/und  Regier.  Blatt  von  1811.
Seite  358.)  theils  in  den  niedern  Seminarien  zu  Schoͤnthal  und  Maulbronn,  theils  in
dem  höhern  Seminarium  zu  Tübingen  den  vorgeschriebenen  Lehr,  Cursus  zu  machen.  In
das  lehtere  Seminarium  werden  blos  solhe  Jünglinge  aoufgenommen,  welche  entweder
vorher  in  den  nicdern  Seminarien  oder  dem,  in  dieser  Beziehung  denselben  gleichgesezten
obern  Gymnastum  in  Stuttgart  sich  befunden  haben;  insbesondere  müssen  diejenigen)
welche  früher  andere  Institute  frequentirten,  wenigstens  noch  Ein  Jahr  entweder  in  dem
Seminarium  zu  Maulbronn,  oder  auf  don  obern  Gymnastum  in  Stutegart  zubringen.

2)  Die  Prüfung  dersenigen,  welche  in  das  erste  niedere  Seminarium  (zu  Schönthal)
  aufgenommen  zu  werden  wünschen,  geschieht  bei  dem  sögena  tuten  Land,  Eramen,
welches  alljährlich,  je  im  Anfang  des  Monats  September,  hier  in  Stuttgart  gehalten
wind.  —

Bei  dieser  Prüfung  haben  sene  Candidaten  in  der  Regel  dreimal,  in  drei  auf  einander
  folgenden  Jahren,  zu  erscheinen,  und  hievon  können  auch)  ohne  besondere  erhebliche
  und  bescheinigte  Umstände,  keine  Ansnahmen  Sgatt  finden,  indem  fehr  daran  gelegen
  ist,  daß  die  Studien  solcher  Jünglinge  frühe  genug  auf  eine  ihrer  künftigen  Bestimmung
  entsprechende  Weise,  geleitet  werden.  .-3)Die.iadasecstenievekeSemiaatiumaufzunehmeudenSubjekt-sollen.nachden


bestehkndengesetzlichenBestimmungeniadekskegelact-DemzumEintritksiTekmiubq
stimmten  18ten  October  (term.  Lucz)-bes  betreffenden  Jahrs  im  r#4ten  oder  in  der  ersten
  Hälfte  des  15ten  Jahrs  ihres  Alters  stehen.  Hienach  bestimmt  sich  von  selbst,  welches
  Altrer  die  beim  Land=  Eramen  erscheinenden  Schüler  des  usten,  alen  und.##ten  Jahrs,
euder  die  sogenannten  Perentes  und  Pxpel###Ima  und  lids  vice  haben  sollenn

4)0  Die  Aufnahme  der  Verzeichnisse  der  Subsecte)  welche  bei  dem  Land-Eramen
zu  erschsinen  wünschen,  geschieht  durch  die  Königlichen  Pädagogarchen  bei  Gelegenheie
der  Besicarionen  der  lateinischen  Schulen  und  Gymnasen)  wo  ihnen  diese  Subsecte  von
den  Lehrern  anzuzeigen  sind.  "

Da  nach  dieser  Einrichtung  die  Aufnahme  in  die  Verzeichnisse  von  Amtswegen  geschiehr,
  so  sisd  in  der  Regel  wegen  der  Zulassung  zum  Land--  Eramen  und  der  Aufnahme
  in  das  erste  viedere  Seminarium  keine  besondere  Biteschriften  bei  der  Königl.  Ober=Studien-Direction
  von  den  einzelnen  Petenten  einzureichen.)  .

5)  Sofern  es  hingegen  nothwendig  ist,  daß  gleich  bei  der  von  dem  Pädagegarchen
vorzunehmenden  Visttation  alle  zur  näheren  Kenntniß  dieser  Subsecte  und  zur  Wurdigung
ihrer  Gesuche  erforderlichen  Rotizen  so  vollständig  und  genan  als  möglich  und  wohl  g#5
erdurt  gesammile  werdeo  ist  solgendes  zu  brobachten;