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Gesetzsammlung
für das
Fürstentum Reuf jüngerer Linie.
No. 776.
Inhalt: Gesetz vom 2. Juni 1911, die Besoldungen der Geisichen md die Versetzung von Keistlichen
in den Ruhestand betressend.
Gesetz
vom 2. Juni 1911,
die Besoldungen der Geistlichen und die Versetzung von Geistlichen
in den Ruhestand betreffend.
Im Namen Seiner Durchlaucht des Hürsten Deinrich XIV. Renß j. 4.
verordnen
Wir Heinrich der Siebenundzwamzigste,
Erbprin) Reus, Regent dee Eürsteulums Reu j. E.,
mit Zustimmung des Landtags, hiermit was folgt:
Cap. I.
Die Besoldungen.
81.
Das jährliche Amtseinkommen eines Geistlichen der Landeskirche im
Fürstentume soll außer freier Wohnung oder einem entsprechenden Wohnungsgelde
mindestens 2400 +∆— 4 betragen.
8 2.
Jedem Geistlichen sind bei pflichttreuer Filhrung und befriedigender
Berufserfüllung über das vorstehend festgesetzte Mindesteinkommen hinaus unter
Ausgegeben am 21. Juni 1911. .0