Contents : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Gesetzsammlung

für  das

Fürstentum  Reuf  jüngerer  Linie.
No.  776.

Inhalt:  Gesetz  vom  2.  Juni  1911,  die  Besoldungen  der  Geisichen  md  die  Versetzung  von  Keistlichen
in  den  Ruhestand  betressend.

 

Gesetz
vom  2.  Juni  1911,
die  Besoldungen  der  Geistlichen  und  die  Versetzung  von  Geistlichen
in  den  Ruhestand  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Durchlaucht  des  Hürsten  Deinrich  XIV.  Renß  j.  4.
verordnen
Wir  Heinrich  der  Siebenundzwamzigste,
Erbprin)  Reus,  Regent  dee  Eürsteulums  Reu  j.  E.,
mit  Zustimmung  des  Landtags,  hiermit  was  folgt:

Cap.  I.

Die  Besoldungen.
81.

Das  jährliche  Amtseinkommen  eines  Geistlichen  der  Landeskirche  im
Fürstentume  soll  außer  freier  Wohnung  oder  einem  entsprechenden  Wohnungsgelde
  mindestens  2400  +∆—  4  betragen.

8  2.

Jedem  Geistlichen  sind  bei  pflichttreuer  Filhrung  und  befriedigender

Berufserfüllung  über  das  vorstehend  festgesetzte  Mindesteinkommen  hinaus  unter
Ausgegeben  am  21.  Juni  1911.  .0