Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

— 72 — 
bei den vorzunehmenden Untersuchungen der Richtigkeit der Vermoͤgens- und 
Einkommensangaben und bei den Abschätzungen zur Richtschnur diene. Sie 
muß deshalb von den sämmtlichen Departementskommissionen Entwürfe ein- 
fordern, und hiernach eine allgemeine, auf sämmtliche Provinzen Anwendung 
findende Instruktion entwerfen, worin jedoch, was die Abschätzungen be- 
trifft, auf die Lokalverhältnisse die erforderliche Rücksicht genommen wer- 
den muß. 
. 7. Die Departementskommissionen senden mit Abschluß jedes Ter- 
mins, den das Edikt zur Steuerhebung vorschreibt, spezielle Nachweisungen 
ihrer Verhandlungen an die Centralkommssion ein, welche sie prüft und auf 
deren Grnnd sie die etwanige Remedur trifft. 
§. 8. Alle Anfragen der Departementskommissionen über zweifelhafte 
Fälle gehen zur Entscheidung an die Centralkommission, welche, wenn es 
auf eine Declaration des Edikts und nähere Anweisung ankommt, deshalb 
an den Staatskanzler berichtet. 
. 10. Alle von den Kommunalkommissionen der Departementskom= 
missionen sind an die Centralkommission zu bringen, welche darüber im Fall 
des K. 8. entscheidet. 
§#. 9. Beschwerden der Steuerpflichtigen über die Departementskom- 
mission vorgelegte oder von der Departementskommission unmittelbar in Anre- 
gung gebrachte Fälle, in welchen der Verdacht einer unredlichen Angabe und 
einer Vermögensverheimlichung wider einen Steuerpflichtigen erscheint, wer- 
den der Centralkommission angezeigt, welche wegen der vorzunehmenden Un- 
tersuchung die nähern Bestimmungen ergehen läßt. 
#. 11. Wenn das Vermögen eines Steuerpflichtigen auf den Grund 
einer kommissarischen Abschätzung ausgemittelt ist, und die Departements- 
kommission die dagegen angebrachte Reklamation unter Bestätigung der Fest- 
setzungen der Communalkommission verworfen hat, so steht dem Steuerpflich- 
tigen der Rekurs an die Centralkommission offen, welche darüber in letzter 
Instanz entscheidet. 
§ 12. Die Centralkommission kommunizirt mit dem Finanzkollegio in 
allen auf das Finanzinteresse Bezughabenden Gegenständen. 
5H. 13. Namentlich hat diese Kommunikation statt: 
a. wenn die Kommission im Fall des J. 16. Litt. e. der Allerhöchst voll- 
zogenen Anweisung vom 24 sten Mai c. die Sache dazu geeignet fin- 
det,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.