Gebieisteilen liegen, die auf Grund dieses Vertrages durch Belgien erworben
werden.
A r t i k e l 257.
Was die früheren deutschen Gebietsteile anbelangt, einschließlich der
Kolonien, Schutzgebiete und Nebenländer (dépendances), die gemäß
Artikel 22, Teil 1 (Völkerbund) dieses Vertrages verwaltet werden,
übernimmt weder das Gebiet selbst noch die Mandatarmacht irgendeinen
Teil des Schuldendienstes des Deutschen Reiches oder der deutschen
Bündesstaaten.
Aller Besitz und alles Eigentum, die dem Deutschen Reich oder den
deutschen Bundesstaaten gehören und in diesen Gebietsteilen liegen,
gehen gleichzeitig mit den Gebietsteilen selbst auf die Mandatarmacht
in ihrer Eigenschaft als solche über; für diesen Übergang erfolgt
keinerlei Zahlung und keinerlei Gutschrift zugunsten der abtretenden
Regierungen.
Im Sinne des vorstehenden Artikels werden unter Besitz und Eigentum
des Deutschen Reiches und der deutschen Bundesstaaten das gesamte
Eigentum der Krone, des Reiches, der Bundesstaaten, der Privatbesitz
des früheren deutschen Kaisers und der anderen Mitglieder des
Königlichen Hauses gerechnet.
A r t i k e l 258.
Deutschland verzichtet auf jede, ihm oder seinen Reichsangehörigen
durch Verträge, Konventionen oder Abmachungen irgendwelcher Art
zugebilligte Vertretung oder Teilnahme an der Kontrolle oder Verwaltung
von Kommissionen, Staatsbanken, Agenturen oder anderen
finanziellen oder wirtschaftlichen Organisationen internationalen Charakters,
die Kontroll= oder Verwaltungsbefugnisse ausüben und die in irgend
einem der alliierten oder assoziierten Staaten, in Osterreich, Ungarn,
Bulgarien oder der Türkei oder in den Besitzungen und Nebenländern
dieser Staaten oder im früheren russischen Reiche bestehen.
A r t i k e l 259.
1. Deutschland verpflichtet sich, innerhalb eines Monats vom
Inkrafttreten dieses Vertrages ab auf die durch die allieerten
und assoziierten Hauptmächte zu bezeichnenden Behörden die
Summe zu übertragen, welche bei der Reichsbank im Namen
des Verwaltungsrats der türkischen Staatsschuldenverwaltung
als Garantie für die erste Papiergeldemission der türkischen
Regierung in Gold zu hinterlegen war.*)
2. Deutschland erkennt seine Verpflichtumg an, jährlich während“
einer Zeildauer von 12 Jahren die Zahlungen in Gold zu
leisten, welche auf den deutschen Schatzanweisungen zugesagt sind, ------------------------------------------------------- *),
Frühere Fassung: „hinterlegt ist“.
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