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Einlestung
Lebensalter des Bewerbers — § 5 —. Der Kapitalisierung
unterliegen nicht die eigentlichen Invalidenrenten,
sondern nur die Zulagen — Verstümmelungs.,
Kriegs-, Tropenzulage — für die Kriegerwitwen
umfaßt sie die Hälfte ihrer Witwenrente, doch stellen
alle diese Sätze die Höchstgrenze dar, sie gelten immer
nur vorbehaltlich der Prüfung der Bedarfsfrage, die
für die Höhe des für die Kapitalisierung zustehenden
Teils der Bezüge maßgebend ist. Für die Prüfung
des Verwendungszwecks und der Auszahlung sieht
das Gesetz eine Kontrolle vor — § 6 — die sich auch
auf eine Sicherung — durch Sicherungshypothek —
gegen alsbaldige Weiterveräußerung des erworbenen
(Jrundstücks erstrecken kann. Bei Nichterfüllung der
Voraussetzungen, die bei der Kapitalgewährung maßgebend
waren und bei „Vereitelung" des Verwendungszwecks
ist die Pflicht zur Rückzahlung des
Rapitals vorgesehen, auch ist der Bewerber berechtigt,
freiwillig das Kapitalisierungsgeschäft rückgängig zu
machen, unter Wiedereintritt in seine Rentenbezüge,
wenn er das Grundstück zur Erlangung einer anderen
Erwerbsmöglichkeit veräußert oder beim Vorliegen
anderer wichtiger Gründe — §§ 7 bis 10 —. Für die
Witwen ist im Falle der Wiederverheiratung die Rückzahlung
des gewährten Kapitals vorgesehen, doch
wird ihnen dann der dreifache Betrag desjenigen Versorgungsteils
belassen, der der Kapitalisierung zu
Grunde gelegt ist und unter besonderen Umständen
lann von der Rückzahlung überhaupt ganz oder teilweise
abgesehen werden.