Metadata : Das Kapitalabfindunngsgesetz.

—

Einlestung

Lebensalter  des  Bewerbers  —  §  5  —.  Der  Kapitalisierung
  unterliegen  nicht  die  eigentlichen  Invalidenrenten,
  sondern  nur  die  Zulagen  —  Verstümmelungs.,
Kriegs-,  Tropenzulage  —  für  die  Kriegerwitwen
umfaßt  sie  die  Hälfte  ihrer  Witwenrente,  doch  stellen
alle  diese  Sätze  die  Höchstgrenze  dar,  sie  gelten  immer
nur  vorbehaltlich  der  Prüfung  der  Bedarfsfrage,  die
für  die  Höhe  des  für  die  Kapitalisierung  zustehenden
Teils  der  Bezüge  maßgebend  ist.  Für  die  Prüfung
des  Verwendungszwecks  und  der  Auszahlung  sieht
das  Gesetz  eine  Kontrolle  vor  —  §  6  —  die  sich  auch
auf  eine  Sicherung  —  durch  Sicherungshypothek  —
gegen  alsbaldige  Weiterveräußerung  des  erworbenen
(Jrundstücks  erstrecken  kann.  Bei  Nichterfüllung  der
Voraussetzungen,  die  bei  der  Kapitalgewährung  maßgebend
  waren  und  bei  „Vereitelung"  des  Verwendungszwecks
  ist  die  Pflicht  zur  Rückzahlung  des
Rapitals  vorgesehen,  auch  ist  der  Bewerber  berechtigt,
freiwillig  das  Kapitalisierungsgeschäft  rückgängig  zu
machen,  unter  Wiedereintritt  in  seine  Rentenbezüge,
wenn  er  das  Grundstück  zur  Erlangung  einer  anderen
Erwerbsmöglichkeit  veräußert  oder  beim  Vorliegen
anderer  wichtiger  Gründe  —  §§  7  bis  10  —.  Für  die
Witwen  ist  im  Falle  der  Wiederverheiratung  die  Rückzahlung
  des  gewährten  Kapitals  vorgesehen,  doch
wird  ihnen  dann  der  dreifache  Betrag  desjenigen  Versorgungsteils
  belassen,  der  der  Kapitalisierung  zu
Grunde  gelegt  ist  und  unter  besonderen  Umständen
lann  von  der  Rückzahlung  überhaupt  ganz  oder  teilweise
  abgesehen  werden.