Metadata : Geschichte des Königreichs Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der wichtigsten culturgeschichtlichen Erscheinungen.

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(Gericht  oder  Polizei)  erzwungen  werden  kann,  denn  wem  die
Gesetze  ein  Recht  geben,  dem  gewähren  sie  auch  die  Mittel,
dasselbe  zur  Ausführung  zu  bringen  (vgl.  8  89  der  Einleitung  zum
Allg.  preuss.  Landrecht).

Ueber  die  zulässigen  weiteren  Zwangsmittel  enthält  des  Rechtshülfegesetz
  keine  Bestimmung.  Hier  muss  das  Landesgesetz  als
Ergänzung  herangezogen  werden.

Das  preussisch-deutsche  Militärstrafverfahren  basirt  auf  der
preussischen  Kriminalordnung  vom  11.  Dezember  1805,  wie  sich
auch  aus  der  amtlichen  Beilage  zu  derselben  betr.  Feststellung
des  Thatbestandes  verübter  Verbrechen  insbesondere  klar  ergiebt.
Beide  Gesetze  sind  so  eng  mit  einander  verknüpft,  dass  man  behaupten
  darf,  wo  die  preussische  Militärstrafgerichtsordnung  auf
Grund  des  Art.  61  Reichs.-Vf.  eingeführt  ist,  da  sind  auch  die
einschlägigen  Vorschriften  der  Kriminalordnung  Gesetz  geworden.
Ueber  das  eigentliche  strafprozessualische  Verfahren,  z.  B.  Vereidigung
  von  Zeugen  u.  dgl.  enthält  die  Strafgerichtsordnung
keine  Bestimmung,  stillschweigend  ist  dabei  auf  die  Kriminalordnung
  Bezug  genommen.

Nach  8  7  der  Kriminalordnung  ist  Jedermann  im  Staate,
ohne  Unterschied  des  Standes,  schuldig,  dem  Richter  auf  Erfordern,
  bei  Vermeidung  einer  angemessenen  Ahndung,  alles  dasjenige
mitzutheilen,  was  ihm  in  Beziehung  auf  ein  zu  untersuchendes
Verbrechen  oder  den  Thäter  bekannt  ist.  Nur  diejenigen,  welche
nach  den  Gesetzen  nicht  zum  Zeugniss  gezwungen  werden  können,
sind  mit  dieser  Auflage  zu  verschonen  ($  8).

8  312:  „Weigert  sich  Jemand,  als  Zeuge  sich  vernehmen
zu  lassen;  so  soll  er  dazu  von  seinem  ordentlichen  Richter  durch
Geld-  oder  Gefängnissstrafen  angehalten  werden“.

8  337:  „Gegen  denjenigen,  welche  in  den  nicht  ausgenommenen
Fällen  die  körperliche  Leistung  des  Zeugeneides  beharrlich  verweigern,
  muss  ebenso  verfahren  werden,  als  gegen  diejenigen,
welche  sich  der  Ablegung  des  Zeugnisses  gänzlich  entziehen  ($  312).