Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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dossamenten,  Giro's  und  anderen  Wechselerklärungen,  Quittungen  und  sonstigen  auf  die  Leistungen
aus  dem  Wechsel  bezüglichen  Vermerken  dürfen  landesgesetzliche  Stempelabgaben  ulcht  weiter  erhoben

werden.
#S  26.

Subjektlve  Befreiungen  von  der  Bundesstempelabgabe  finden  nicht  statt.

Für  die  Aufhebung  der  in  den  einzelnen  Staaten  des  Bundes  bestehenden  subjektiven  Befreiungen
von  der  Wechselstempelsteuer,  welche  auf  lästigen  Privatrechtstiteln  beruhen,  wird,  insowelt  dieselben
nach  den  Landesgesetzen  nicht  ohne  Entschädlgung  aufgehoben  werden  können,  aus  der  Bundeskasse
Entschädigung  geleistet.  Sind  in  den  der  Befreiung  zum  Grunde  liegenden  Verträgen,  Spezialprtotlegien
  und  sonstigen  Rechtstlteln  Bestimmungen  über  die  Art  und  Höhe  der  Entschädigung  enthalten,
so  behält  es  dabel  sein  Bewenden.

Anderenfalls  wird  bis  zum  Erlöschen  der  Befreiung  dem  Berechtigten  der  Stempelbetrag,  welchen
er  nach  Vorschrift  dieses  Gesetzes  entrichtet  hat,  auf  Grund  periodischer  Nachweisung  aus  der  Bundeskasse
  erstattet.  Die  Aufstellung  und  Prüfung  der  periodischen  Nachweisungen  erfolgt  nach  den  von
dem  Bundesrathe  hierüber  zu  erlassenden  näheren  Anordnungen.

Für  Stempelbeträge,  deren  Erstattung  der  Berechtigte  von  anderen  Theilnehmern  am  Umlaufe  des
Wechsels  oder  von  seinen  Kommittenten  zu  fordern  hat,  wird  in  keinem  Falle  aus  der  Bundeskasse

Entschädigung  gewährt.
#  27.

Jedem  Bundesstaate  wird  von  der  jährlichen  Einnahme  für  die  in  seinem  Gebiete  debltirten
Wechselstempelmarken  und  gestempelten  Blankets  bis  zum  Schlusse  des  Jahres  1871.  der  Betrag  von
36  Prozent,  bis  zum  Schlusse  des  Jahres  1873.  der  Betrag  von  24  Prozent,  bis  zum  Schlusse  des
Jahres  1875.  der  Betrag  von  12  Prozent  und  von  da  ab  dauernd  der  Betrag  von  2  Prozent  aus

der  Bundeskasse  gewährt.
8.  28.

Die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  nöthigen  Bestimmungen  werden  vom  Bundesrathe

getroffen.
5S.  29.

Dies  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1870.  in  Krast.

In  Betreff  aller  vor  dlesem  Tage  ausgestellten  inländischen  oder  von  dem  ersten  inländischen
Inhaber  aus  den  Händen  gegebenen  ausländischen  Wechsel  kommen  noch  die  bisherigen  landesgesetzlichen
  Vorschriften  zur  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Bundes-Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  10.  Juni  1869.

L.  8.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Biemari-Schönhausen.