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Was von den 300 M gilt, das gilt auch von den Millionen,
welche die Regierung zur Auszahlung an alle Berechtigte bedurfte.
Die Verwaltung dieses Kapitals und der Zinsen ist der königlichen
Landrentenbank in Dresden übertragen. Letztere trat 1834 ins Leben.
Diese Einrichtung fand einen so allgemeinen Anklang, daß sie in ver-
schiedenen Ländern nachgeahmt wurde.
Bei dieser Ausgleichung ist scheinbar der Berechtigte etwas in
Nachtheil gekommen. Die erwähnten Landrentenbriefe geben ihm
nicht 12, sondern nur 10 A jährlichen Zins. Wie schon angedeutet,
ist der Verlust nur ein scheinbarer. Der Berechtigte erhielt auf Einem
Brette ein großes Kapital ausgezahlt, mit dessen Hilfe er ein größeres
Gut ankaufen, oder das seinige vergrößern, oder schuldenfrei machen
konnte. Behielt er das Kapital, so waren ihm die Zinsen ganz sicher,
während dies von den Leistungen aller Verpflichteten nicht galt.
Traten Mißernten ein, brachen Viehseuchen aus, verheerten Schloßen
oder fremde Krieger die Fluren, legten Feuersbrünste des Landmanns
Hab und Gut in Asche, so war dieser beim besten Willen oft nicht
im Stande, seinen Verpflichtungen gegen den Berechtigten nachzukommen.
Ueberdies wurden durch jene Einrichtung zwischen dem Edelmann und
Landbewohner alle Streitigkeiten, wozu namentlich auch die Hutungs-
gerechtigkeit sehr viel Veranlassung gab, mit Einem Male gehoben.
Zusammenlegung der Grundstücke 1834. Jeder verständige
Landmann wird gewiß aus seinen Feldern so viel Nutzen zu ziehen
suchen, wie irgend möglich ist. Wird viel erbaut, so geht der Gewinn
zwar zunächst dem einzelnen Besitzer zu gute, allein der Vortheil ist
ein allgemeiner. Schon aus diesem Grunde sind die Regierungen
verpflichtet, den Landmann in jeder Weise zu unterstützen, damit er
aus seinen Grundstücken einen möglichst großen Gewinn ziehen kann.
Liegen nun z. B. die Felder eines Landwirths nach verschiedenen
Seiten hin zerstückelt, so ist die Bestellung und Beaufsichtigung derselben,
um jetzt nur Eins hervorzuheben, offenbar mit einem großen Zeit-
verlust verbunden. Nun stand bis zum Jahre 1834 den Landwirthen
in vielen Fällen frei, ihre zerstreut liegenden Flurstücke so auszutauschen,
daß sie eine zusammenhängende Fläche bildeten; allein solch eine
Vereinigung kam zwischen den Besitzern nur selten zu Stande. Im
Jahre 1834 wurde die Zusammenlegung der Grundstücke auf dem
Wege der Gesetzgebung geregelt. Von da an muß sich der Besitzer
eines ländlichen Grundstückes die Zusammenlegung gefallen lassen,
sobald die Mehrzahl der dabei Betheiligten damit einverstanden ist.
Wälder und Teiche sind hierbei ausgeschlossen.
Beim ersten Anblick scheint dieses Gesetz ungerechte Bestimmungen
zu enthalten. „Wie komme ich dazu“, könnte ein Landwirth fragen,
„daß ich mein Grundstück hingeben und ein anderes annehmen soll?“
Nun, so ohne Weiteres hat diese Zusammenlegung der Grundstücke