— 430 —
natürlich nicht zu erfolgen. In dem Gesetze ist hinlänglich Sorge
getragen, daß kein Theilhaber bei dieser Zusammenlegung beeinträchtigt,
und daß jeder für etwaige Verluste ausreichend entschädigt werde.
Für den Landbau ist diese Zusammenlegung der Grundstücke
von außerordentlichem Einfluß. Schon ein Sprichwort sagt: „Zeit
ist Geld.“ Daß die Bestellung und Beaufsichtigung zerstückelt liegender
Felder mehr Zeit in Anspruch nimmt, als die einer abgerundeten Fläche,
bedarf keines Beweises. Daß ferner durch den Wegfall der vielen
Grenzraine und Feldwege, zumal da jene Raine in trockenen Jahren
wenig Gras geben und den Feldmäusen zu einem willkommenen
Aufenthaltsorte dienen, Boden für den Feldbau gewonnen wird, ist
sicherlich auch ein großer Vortheil. Außerdem läßt sich eine größere
Fläche leichter bearbeiten und bequemer zur Hutung benutzen, als ein
schmales Flurstück.
Preußisch-deutscher Jollverein 1834. Unser Sachsen zeichnete
sich von jeher durch seinen blühenden Gewerbfleiß und seinen regen
Handel aus. Letzterer ward namentlich durch die günstige Lage des
Landes unterstützt. So nahmen, um nur etwas hervorzuheben, die
Waaren, welche das nördliche Europa nach den westlichen Ländern
sendete, ihren Weg meistentheils durch Sachsen, was einen bedeutenden
Zwischenhandel zur Folge hatte. Hierzu kam, daß die Grenzzölle
sehr mäßig waren, so daß sich die Ein= und Durchfuhr bedeutender
Erleichterungen in Sachsen erfreuen konnte. Hierbei griff eins ins
andere. Durch die Verbindung mit den verschiedenen Ländern fanden
auch die sächsischen Waaren einen guten Absatz.
Alles ging recht gut, so lange bei dem Verkehr in den benachbarten
Staaten ähnliche Grundsätze, wie in unserm Vaterlande, festgehalten
wurden. Verschiedene deutsche Staaten, unter diesen auch Preußen,
änderten dieselben aber ab und schlossen unter einander einen Vertrag,
in welchem sie der Hauptsache nach Folgendes festsetzten: Zwischen
den verbündeten Staaten findet Freiheit des Handels und Verkehrs
statt, so daß die Waaren, welche aus einem Vereinslande in das
andere aus= und eingeführt werden, mit keinem Zolle zu belegen
sind; — dagegen ist von allen Waaren aus anderen Ländern ein
Eingangs-, Durchgangs= und Ausgangszoll zu erheben. Jener Vertrag
ist unter dem Namen „Preußisch-deutscher Zollverein“ bekannt.
Die Folgen dieses Vertrages übten auf den sächsischen Handel
einen außerordentlichen Einfluß aus. Führte man sächsische Waaren
z. B. nach Preußen ein, so galten diese als ausländische und wurden
als solche hoch besteuert. Eine gleich hohe Steuer hatten z. B. auch
die englischen, französischen 2c. Waaren in denjenigen Staaten zu zahlen,
welche dem preußisch-deutschen Zollvereine angehörten. In Sachsen
blieb der Grenzzoll für dergleichen Waaren, wie früher, ein niedriger.
Was war nun die nächste Folge? Das Ausland überschwemmte