Full text: Geschichte des Königreichs Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der wichtigsten culturgeschichtlichen Erscheinungen.

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Sachsen mit seinen Handelsartikeln, während die Ausfuhr der in— 
ländischen Waaren erschwert wurde. 
Sollten dem sächsischen Handel nicht empfindliche Wunden ge— 
schlagen werden, so mußte unser Land dem preußisch-deutschen Zoll- 
vereine beitreten. Im Jahre 1833 kam auch dieser Vertrag, zunächst 
mit Preußen, Bayern, Württemberg, Baden, den hessischen und 
thüringischen Ländern 2c. zu Stande, und trat derselbe am 1. Januar 
1834 ins Leben. Die wohlthätigsten Folgen dieses Schrittes traten 
bald zu Tage. Die Schranken, welche der Ausfuhr der sächsischen 
Waaren im Wege standen, fielen mit jenem Tage, und im Handel 
und Wandel zeigte sich neues Leben. 
Das Heimatsgesetz vom Jahre 1834. Gewöhnlich wenden 
sich in größere Städte und in diejenigen Oerter, welche durch ihre 
Lage oder sonstigen Verhältnisse vielfache Gelegenheit zur Arbeit 
bieten, eine Menge alleinstehender Personen oder auch ganze Familien 
in der Hoffnung, hier ausreichend Beschäftigung und Verdienst zu 
finden. Außer diesen suchen auch faule und liederliche Personen gern 
größere Städte zu ihrem Wohnplatze auf, weil sie hoffen, sich hier 
leichter durchschwindeln zu können. Daß diese endlich in die bitterste 
Armut gerathen müssen, liegt auf der Hand. Auch jene können beim 
redlichsten Willen durch Krankheit oder sonstige Unglücksfälle gänzlich 
verarmen. 
Wer soll diese Leute erhalten? Zunächst liegt jeder Dorf= und 
Stadtgemeinde die Pflicht ob, ihre Armen zu unterstützen. Für die- 
jenigen Ortschaften, wo ein größerer Zufluß von ärmeren Leuten 
stattfand, ward diese Pflicht oft zur unerträglichen Last. Da mußte 
Abhilfe geschehen und das Mißverhältniß möglichst ausgeglichen werden. 
Im Jahre 1834 erschien das Heimatsgesetz, in welchem diese 
Angelegenheiten nach bestimmten Grundsätzen geordnet wurden. Zu- 
nächst stellte man fest, welcher Ort für einen jeden als Heimatsort 
zu betrachten und wo er heimatsberechtigt sei. Wendet sich jemand 
an einen andern Ort, so muß er in der Regel einen Heimatsschein 
aufweisen, d. h. eine Urkunde, welche von der Obrigkeit seines Heimats- 
ortes die Zusicherung enthält, daß Inhaber jenes Scheines an dem 
bezeichneten Orte heimatsberechtigt ist, und daß er zu jeder Zeit 
daselbst wieder Aufnahme findet. Verarmt nun jemand so weit, daß 
ihm Almosen verabreicht, oder daß er ins Armenhaus aufgenommen 
werden muß, so wird er seinem Heimatsorte zugewiesen, wo er auf 
Kosten der Gemeinde erhalten werden muß. 
Gesinde-Ordnung vom Jahre 1835. Manche Leute, welche 
die Erfüllung ihrer Pflichten vernachlässigen, entschuldigen sich ge- 
wöhnlich mit Unkenntniß derselben. „Das habe ich nicht gewußt“ — 
ist die allbekannte Ausflucht vieler, sobald sie wegen Vernachlässigung 
ihrer Obliegenheiten zur Rede gesetzt werden. Derartige Ent-
	        
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