— 431 —
Sachsen mit seinen Handelsartikeln, während die Ausfuhr der in—
ländischen Waaren erschwert wurde.
Sollten dem sächsischen Handel nicht empfindliche Wunden ge—
schlagen werden, so mußte unser Land dem preußisch-deutschen Zoll-
vereine beitreten. Im Jahre 1833 kam auch dieser Vertrag, zunächst
mit Preußen, Bayern, Württemberg, Baden, den hessischen und
thüringischen Ländern 2c. zu Stande, und trat derselbe am 1. Januar
1834 ins Leben. Die wohlthätigsten Folgen dieses Schrittes traten
bald zu Tage. Die Schranken, welche der Ausfuhr der sächsischen
Waaren im Wege standen, fielen mit jenem Tage, und im Handel
und Wandel zeigte sich neues Leben.
Das Heimatsgesetz vom Jahre 1834. Gewöhnlich wenden
sich in größere Städte und in diejenigen Oerter, welche durch ihre
Lage oder sonstigen Verhältnisse vielfache Gelegenheit zur Arbeit
bieten, eine Menge alleinstehender Personen oder auch ganze Familien
in der Hoffnung, hier ausreichend Beschäftigung und Verdienst zu
finden. Außer diesen suchen auch faule und liederliche Personen gern
größere Städte zu ihrem Wohnplatze auf, weil sie hoffen, sich hier
leichter durchschwindeln zu können. Daß diese endlich in die bitterste
Armut gerathen müssen, liegt auf der Hand. Auch jene können beim
redlichsten Willen durch Krankheit oder sonstige Unglücksfälle gänzlich
verarmen.
Wer soll diese Leute erhalten? Zunächst liegt jeder Dorf= und
Stadtgemeinde die Pflicht ob, ihre Armen zu unterstützen. Für die-
jenigen Ortschaften, wo ein größerer Zufluß von ärmeren Leuten
stattfand, ward diese Pflicht oft zur unerträglichen Last. Da mußte
Abhilfe geschehen und das Mißverhältniß möglichst ausgeglichen werden.
Im Jahre 1834 erschien das Heimatsgesetz, in welchem diese
Angelegenheiten nach bestimmten Grundsätzen geordnet wurden. Zu-
nächst stellte man fest, welcher Ort für einen jeden als Heimatsort
zu betrachten und wo er heimatsberechtigt sei. Wendet sich jemand
an einen andern Ort, so muß er in der Regel einen Heimatsschein
aufweisen, d. h. eine Urkunde, welche von der Obrigkeit seines Heimats-
ortes die Zusicherung enthält, daß Inhaber jenes Scheines an dem
bezeichneten Orte heimatsberechtigt ist, und daß er zu jeder Zeit
daselbst wieder Aufnahme findet. Verarmt nun jemand so weit, daß
ihm Almosen verabreicht, oder daß er ins Armenhaus aufgenommen
werden muß, so wird er seinem Heimatsorte zugewiesen, wo er auf
Kosten der Gemeinde erhalten werden muß.
Gesinde-Ordnung vom Jahre 1835. Manche Leute, welche
die Erfüllung ihrer Pflichten vernachlässigen, entschuldigen sich ge-
wöhnlich mit Unkenntniß derselben. „Das habe ich nicht gewußt“ —
ist die allbekannte Ausflucht vieler, sobald sie wegen Vernachlässigung
ihrer Obliegenheiten zur Rede gesetzt werden. Derartige Ent-