Full text : Fürst Bülows Reden. 1. Band 1897-1903. (1)

Febrnar  1899.  51

dem  ganzen  Hause  befinde,  wenn  ich  der  Hoffnung  und  dem  Wunsche
Ausdruck  gebe,  daß  auf  der  Basis  voller  Reziprozität,  gegenseitigen  Ent—
gegenkommens  und  gegenseitiger  Achtung;  daß  im  Zeichen  jener  Gerechtig—
keit  und  Billigkeit,  welche  die  Voraussetzung  und  Grundbedingung  sind
für  ein  richtiges  Verhältnis  zwischen  zwei  großen  und  selbstbewußten
Völkern,  die  Beziehungen  zwischen  dem  deutschen  Volke  und  dem  amerikanischen
  Volke  immer  ruhige,  sichere  und  freundschaftliche  sein  mögen.
(Allseitiges  lebhaftes  Bravo.)

II.  Verschiedene  Fragen  aus  dem  Geschäftsbereich
des  Auswärtigen  Amtes.
Beratungen  der  Budgetkommission  des  Reichstages  am  28.  Februar  und  1.  März  1899.

Zur  Beratung  steht  in  der  Budgetkommission  der  Etat  des  Auswärtigen  Amtes:
der  Staatssekretär  von  Bülow  ist  zugegen  und  beantwortet  bereitwillig  die  allerverschiedensten
  Fragen,  die  an  ihn  gerichtet  werden.  Wir  folgen  bei  der  Wiedergabe
dem  Bericht  der  „Norddeutschen  Allgemeinen  Zeitung“?).

Auf  eine  Anregung  des  Abgeordneten  Frese,  die  sich  auf  Beschwerden  wegen
Unterhaltung  eines  Leuchtfeuers  in  Kolumbien  bezog,  erwiderte

Staatssekretär  von  Bülow:

Die  Ausführungen  des  Herrn  Abgeordneten  Frese  erwidere  ich  dahin,
das  wir  die  Angelegenheit,  deren  Bedeutung  für  den  deutschen  Handel
ich  nicht  verkenne,  bei  der  kolumbischen  Regierung  bereits  in  Anregung
gebracht  haben,  und  wie  ich  hoffe,  mit  baldigem  günstigen  Erfolge.

Der  Abgeordnete  Richter  bringt  die  Ausweisungen  von  Holländern,  die
in  ihrer  Heimat  der  Militärpflicht  nicht  genügt  haben,  zur  Spache  und  stellt  die  ihm
zugegangenen  Papiere  über  einen  einzelnen  Answeisungsfall  zur  Verfügung.

Staatssekretär  von  Bülow  erwidert,

daß  er  im  Hinblick  auf  die  Erklärung,  welche  der  Herr  Reichskanzler

im  Plenum  abgegeben  2),  nicht  in  der  Lage  sei,  an  dieser  Stelle  auf  die

1)  Nordd.  Allg.  Ztg.  vom  1.  und  vom  2.  März  1899.

2)  Am  16.  Febrnar  1899  erklärte  der  Reichskanzler  Fürst  zu  Hohenlohe  im
Reichstage  u.  a...  „Das  Recht  der  Ausweisung  von  Ausländern  ist  der  Ausfluß
eines  Landeshoheitsrechts  der  einzelnen  Bundesstaaten,  dessen  Ausübung  weder  nach
der  Reichsverfassung  noch  nach  den  Reichsgesetzen  der  Beaufsichtigung  seitens  des
Reiches  unterliegt.“

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