Febrnar 1899. 51
dem ganzen Hause befinde, wenn ich der Hoffnung und dem Wunsche
Ausdruck gebe, daß auf der Basis voller Reziprozität, gegenseitigen Ent—
gegenkommens und gegenseitiger Achtung; daß im Zeichen jener Gerechtig—
keit und Billigkeit, welche die Voraussetzung und Grundbedingung sind
für ein richtiges Verhältnis zwischen zwei großen und selbstbewußten
Völkern, die Beziehungen zwischen dem deutschen Volke und dem amerikanischen
Volke immer ruhige, sichere und freundschaftliche sein mögen.
(Allseitiges lebhaftes Bravo.)
II. Verschiedene Fragen aus dem Geschäftsbereich
des Auswärtigen Amtes.
Beratungen der Budgetkommission des Reichstages am 28. Februar und 1. März 1899.
Zur Beratung steht in der Budgetkommission der Etat des Auswärtigen Amtes:
der Staatssekretär von Bülow ist zugegen und beantwortet bereitwillig die allerverschiedensten
Fragen, die an ihn gerichtet werden. Wir folgen bei der Wiedergabe
dem Bericht der „Norddeutschen Allgemeinen Zeitung“?).
Auf eine Anregung des Abgeordneten Frese, die sich auf Beschwerden wegen
Unterhaltung eines Leuchtfeuers in Kolumbien bezog, erwiderte
Staatssekretär von Bülow:
Die Ausführungen des Herrn Abgeordneten Frese erwidere ich dahin,
das wir die Angelegenheit, deren Bedeutung für den deutschen Handel
ich nicht verkenne, bei der kolumbischen Regierung bereits in Anregung
gebracht haben, und wie ich hoffe, mit baldigem günstigen Erfolge.
Der Abgeordnete Richter bringt die Ausweisungen von Holländern, die
in ihrer Heimat der Militärpflicht nicht genügt haben, zur Spache und stellt die ihm
zugegangenen Papiere über einen einzelnen Answeisungsfall zur Verfügung.
Staatssekretär von Bülow erwidert,
daß er im Hinblick auf die Erklärung, welche der Herr Reichskanzler
im Plenum abgegeben 2), nicht in der Lage sei, an dieser Stelle auf die
1) Nordd. Allg. Ztg. vom 1. und vom 2. März 1899.
2) Am 16. Febrnar 1899 erklärte der Reichskanzler Fürst zu Hohenlohe im
Reichstage u. a... „Das Recht der Ausweisung von Ausländern ist der Ausfluß
eines Landeshoheitsrechts der einzelnen Bundesstaaten, dessen Ausübung weder nach
der Reichsverfassung noch nach den Reichsgesetzen der Beaufsichtigung seitens des
Reiches unterliegt.“
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