tern befinden, oder unter der Vormundschaft
stehen, auch die Eiuwilligung der Eltern und
Vormuͤnder erfodert.
5. Alle jene Sponfalia clandeltina oder
Winkelversprechungen, welchen es an obigen
Eigenschaften mangelt, werden daher hiemit
nicht nur für unzuláßig und sträflich, sondern
auch für null, nichtig und kraftlos
erklaͤrt, sämmtliche Gerichtsbehörden aber
angewiesen, weder auf die Vollziehung derselben,
noch auf eine Indemnisation oder
Sattsfaktionsleistung deßfallos zu erkennen,
oder zu sprechen.
6. Da die Sponsalien mit den eigentlichen
Verrichtungen des geistlichen Hirtenamts
in keiner Verbindung stehen, sondern als eine
bloß welrliche Handlung und als ein bürgerlicher
Vertrag anzusehen sind, so verordnen
Seine königliche Majestär, daß die darüber
entstehenden Klagen und Rechtsstreitigkeiten
nirgends als bey den weltlichen Gerichtsbehörden
und Dikasterien, wie jede andere Justizsache,
von den Klägern angebracht, verhandelt
und entschieden werden sollen; —
mit dem einzigen Unterschiede, daß die gerichtliche
Verhandlung summarissime vorgenommen,
die Appellation aber nicht binnen
den gewöhnlichen 60, sondern zur Beschleunigung
dieser keine Verzögerung erlaubenden
Rechtssachen längstens binnen Jo Tagen
sub poena desertionis ergriffen und
eingeleitet werden soll.
7. Hingegen findet der Rekurs an die
geistlichen Gerichtshöfe der bischöflichen Ordinariate
und Konsistorien auf keine Art statt.
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3. Zur Entfernung aller Mißverstaͤndnisse
und Irrungen wird endlich das angeführte
Provistonal-Mandat vom s. März
und as. April 1770 hiemit ausdrücklich aufgehoben.
Sämmtliche Behörden und Unterthanen
haben sich nach dieser allerhöchsten Verordnung
gehorsamst zu achten. München den
a. May 1806.
Königliche Landes-Direktion.
Frepherr von Weichs.
von Inhof.
Auftrag
an die königlichen Rentämter in Ober= und
Niederbaiern.
(Die Ugnterstützung der überflüssigen und zur
zzeeckmäßigen Verwaltung des Straßenbaues
untauglichen Uebersteher betreffend.)
Im Namen Sr. Majestät des Königs
wird die allergnädigste Eneschließung der
allerhöchsten Stelle vom a9. Afril dieses
Jahres, in Betreff der Unterstützung der überflüssigen
und zur zweckmäßigen Verwaltung
des Straßenbaues untauglichen Uebersteher,
zur Kenntniß und Nachachtung der Behörden
hierdurch bekannt gemacht, und zugleich
den königlichen Rentämtern in Ober= und
Niederbaiern eröffnet, daß die königliche Provinzial:
Hauptkasse zu München dießfalls die
nöthige Weisung erhalten habe.
München den 9. May 1806.
Königliches General-Landes=Kommissariat.
Frepherr von Welchs.
. von Schmbger.