Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

tern  befinden,  oder  unter  der  Vormundschaft
stehen,  auch  die  Eiuwilligung  der  Eltern  und
Vormuͤnder  erfodert.

5.  Alle  jene  Sponfalia  clandeltina  oder
Winkelversprechungen,  welchen  es  an  obigen
Eigenschaften  mangelt,  werden  daher  hiemit
nicht  nur  für  unzuláßig  und  sträflich,  sondern
  auch  für  null,  nichtig  und  kraftlos
erklaͤrt,  sämmtliche  Gerichtsbehörden  aber
angewiesen,  weder  auf  die  Vollziehung  derselben,
  noch  auf  eine  Indemnisation  oder
Sattsfaktionsleistung  deßfallos  zu  erkennen,
oder  zu  sprechen.

6.  Da  die  Sponsalien  mit  den  eigentlichen
  Verrichtungen  des  geistlichen  Hirtenamts
in  keiner  Verbindung  stehen,  sondern  als  eine
bloß  welrliche  Handlung  und  als  ein  bürgerlicher
  Vertrag  anzusehen  sind,  so  verordnen
Seine  königliche  Majestär,  daß  die  darüber
entstehenden  Klagen  und  Rechtsstreitigkeiten
nirgends  als  bey  den  weltlichen  Gerichtsbehörden
  und  Dikasterien,  wie  jede  andere  Justizsache,
  von  den  Klägern  angebracht,  verhandelt
  und  entschieden  werden  sollen;  —
mit  dem  einzigen  Unterschiede,  daß  die  gerichtliche
  Verhandlung  summarissime  vorgenommen,
  die  Appellation  aber  nicht  binnen
  den  gewöhnlichen  60,  sondern  zur  Beschleunigung
  dieser  keine  Verzögerung  erlaubenden
  Rechtssachen  längstens  binnen  Jo  Tagen
  sub  poena  desertionis  ergriffen  und
eingeleitet  werden  soll.

7.  Hingegen  findet  der  Rekurs  an  die
geistlichen  Gerichtshöfe  der  bischöflichen  Ordinariate
  und  Konsistorien  auf  keine  Art  statt.

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3.  Zur  Entfernung  aller  Mißverstaͤndnisse
  und  Irrungen  wird  endlich  das  angeführte
  Provistonal-Mandat  vom  s.  März
und  as.  April  1770  hiemit  ausdrücklich  aufgehoben.


Sämmtliche  Behörden  und  Unterthanen
haben  sich  nach  dieser  allerhöchsten  Verordnung
  gehorsamst  zu  achten.  München  den
a.  May  1806.

Königliche  Landes-Direktion.

Frepherr  von  Weichs.
von  Inhof.

Auftrag
an  die  königlichen  Rentämter  in  Ober=  und
Niederbaiern.

(Die  Ugnterstützung  der  überflüssigen  und  zur
zzeeckmäßigen  Verwaltung  des  Straßenbaues
untauglichen  Uebersteher  betreffend.)

Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs

wird  die  allergnädigste  Eneschließung  der
allerhöchsten  Stelle  vom  a9.  Afril  dieses
Jahres,  in  Betreff  der  Unterstützung  der  überflüssigen
  und  zur  zweckmäßigen  Verwaltung
des  Straßenbaues  untauglichen  Uebersteher,
zur  Kenntniß  und  Nachachtung  der  Behörden
  hierdurch  bekannt  gemacht,  und  zugleich
den  königlichen  Rentämtern  in  Ober=  und
Niederbaiern  eröffnet,  daß  die  königliche  Provinzial:
  Hauptkasse  zu  München  dießfalls  die
nöthige  Weisung  erhalten  habe.

München  den  9.  May  1806.
Königliches  General-Landes=Kommissariat.


Frepherr  von  Welchs.
.  von  Schmbger.