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Der Tilsiter Friede dehnte den Rheinbund bis an die Elbe,
Frankreichs Herrschaft bis an die Weichsel aus. Denn die abge-
tretenen deutschen Provinzen Preußens gab Napoleon als ein
Königreich Westfalen seinem Bruder Jerome und die pol-
nischen als ein Großherzogtum Warschau dem Kurfürsten
von Sachsen, den er auch zum König machte; beide Fürsten
mußten dafür in den Rheinbund treten. Das Königreich Sachsen
(dem auch die „Republik“ Danzig untergeben wurde) hatte nun-
mehr (mit Warschau) etwa denselben Umfang, wie das Königreich
Preußen, welches nur 2869 Quadratmeilen mit 4 938 000 Ein-
wohnern behielt.
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VII. Preußens Wiedergeburt und Befreinngskrieg
1807—1815.
Die Wiedergeburt.
§ 73. Zerstückelt, beschimpft und von dem übermütigen
Sieger geknebelt und ausgesogen, lag Preußen im tiefsten Elend
darnieder; aber das Unglück läuterte, stählte den König und das
Volk. Friedrich Wilhelm beschloß jetzt, den Staat von Grund aus
neu zu gestalten, und berief (am 4. Oktober 1807) zu diesem Zwecke
als obersten Minister den Freiherrn Karl vom und zum Stein
(geb. 26. Oktober 1757 in Nassau, # 1831), einen Mann, be-
geistert für Vaterland und Freiheit, Recht und Ehre, und gleich
fähig, alte Mißbräuche kühn auszurotten, wie neues Leben klug zu
pflanzen. Seine Absicht war, der Nation rechte Liebe zum Vater-
lande und unbezwingliche Kraft zu dessen Verteidigung einzuflößen,
und sein Mittel, nach Beseitigung aller drückenden Vorrechte jedem
Staatsbürger Gleichheit vor dem Gesetz, möglichste Freiheit seiner
Kräfte, Teilnahme an der Verwaltung der Gemeindesachen und da-
durch an der Lenkung der Geschicke des ganzen Staats zu geben.
Der König ging auf seine Ratschläge ein, und so wurde zuerst der
Zustand der Bauern verbessert; sie waren noch größtenteils un-
frei, und die Acker, die sie bebauten, gehörten meist nicht ihnen,
sondern ihren Herren. Aus dieser elenden Lage hat Friedrich
Wilhelm III. den Bauernstand befreit. Zuerst hob er (durch
Gesetz vom 9. Oktober 1807 über den erleichterten Besitz und den
freien Gebrauch des Grundeigentums) ihre Erbuntertänigkeit
unter die Gutsherrschaft auf: der Bauer durfte fortan ohne guts-