Full text: Leitfaden der Preußischen Geschichte.

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Der Tilsiter Friede dehnte den Rheinbund bis an die Elbe, 
Frankreichs Herrschaft bis an die Weichsel aus. Denn die abge- 
tretenen deutschen Provinzen Preußens gab Napoleon als ein 
Königreich Westfalen seinem Bruder Jerome und die pol- 
nischen als ein Großherzogtum Warschau dem Kurfürsten 
von Sachsen, den er auch zum König machte; beide Fürsten 
mußten dafür in den Rheinbund treten. Das Königreich Sachsen 
(dem auch die „Republik“ Danzig untergeben wurde) hatte nun- 
mehr (mit Warschau) etwa denselben Umfang, wie das Königreich 
Preußen, welches nur 2869 Quadratmeilen mit 4 938 000 Ein- 
wohnern behielt. 
— 
VII. Preußens Wiedergeburt und Befreinngskrieg 
1807—1815. 
Die Wiedergeburt. 
§ 73. Zerstückelt, beschimpft und von dem übermütigen 
Sieger geknebelt und ausgesogen, lag Preußen im tiefsten Elend 
darnieder; aber das Unglück läuterte, stählte den König und das 
Volk. Friedrich Wilhelm beschloß jetzt, den Staat von Grund aus 
neu zu gestalten, und berief (am 4. Oktober 1807) zu diesem Zwecke 
als obersten Minister den Freiherrn Karl vom und zum Stein 
(geb. 26. Oktober 1757 in Nassau, # 1831), einen Mann, be- 
geistert für Vaterland und Freiheit, Recht und Ehre, und gleich 
fähig, alte Mißbräuche kühn auszurotten, wie neues Leben klug zu 
pflanzen. Seine Absicht war, der Nation rechte Liebe zum Vater- 
lande und unbezwingliche Kraft zu dessen Verteidigung einzuflößen, 
und sein Mittel, nach Beseitigung aller drückenden Vorrechte jedem 
Staatsbürger Gleichheit vor dem Gesetz, möglichste Freiheit seiner 
Kräfte, Teilnahme an der Verwaltung der Gemeindesachen und da- 
durch an der Lenkung der Geschicke des ganzen Staats zu geben. 
Der König ging auf seine Ratschläge ein, und so wurde zuerst der 
Zustand der Bauern verbessert; sie waren noch größtenteils un- 
frei, und die Acker, die sie bebauten, gehörten meist nicht ihnen, 
sondern ihren Herren. Aus dieser elenden Lage hat Friedrich 
Wilhelm III. den Bauernstand befreit. Zuerst hob er (durch 
Gesetz vom 9. Oktober 1807 über den erleichterten Besitz und den 
freien Gebrauch des Grundeigentums) ihre Erbuntertänigkeit 
unter die Gutsherrschaft auf: der Bauer durfte fortan ohne guts-
	        
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