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land aus, erkannte die Einrichtungen, die Preußen im Norden des
Mains treffen würde, sowie die politischen Beziehungen, in welche
der Süden Deutschlands zu dem Norden treten möchte, im voraus
an, überließ sein Anrecht auf Schleswig-Holstein an Preußen
und zahlte letzterem noch 20 Millionen Taler Kriegskosten.
Italien erhielt den Besitz Venetiens.
§ 98. Süddeutschland wurde unterdessen von einem kleinen
preußischen Heere (von 45 000 Mann), der sogenannten „Main-
armee“, bezwungen. Unter Führung des Generals Vogel v. Falcken-
stein verhinderte die Mainarmee lange Zeit die Vereinigung der
feindlichen Streitkräfte (40 O00 Bayern und 46 000 Mann von
den andren Bundesstaaten), siegte bei Kissingen (am 10. Juli)
über die Bayern, bei Aschaffenburg (am 14.) über deren Ver-
bündete und besetzte Frankfurt a. M. (am 15.). Dann unter dem
General v. Manteuffel siegte sie bei Tauberbischofsheim und
Würzburg (am 24., 25. und 26.) über die Gesamtmacht der
Feinde. Weitere Niederlagen wandte Süddeutschland ab, indem
es um Frieden bat. Derselbe kam im August auf folgende Be-
dingungen zu stande: Württemberg bezahlte an Preußen 8, Ba-
den 6, Hessen-Darmstadt 3, Bayern 30 Millionen Gulden Kriegs-
kosten; außerdem schlossen diese Staaten mit Preußen ein Schutz-
und Trutzbündnis und stellten ihre Heere für den Kriegsfall unter
den Oberbefehl des Königs von Preußen. Dagegen brauchten sie
keine Landabtretungen zu machen (außer einigen kleinen Grenz-
strichen von Hessen-Darmstadt und Bayern).
Sachsen endlich zahlte kraft Friedensvertrages an Preußen
10 Millionen Taler Kriegskosten und verzichtete, wie auch der
Großherzog von Hessen-Darmstadt für Oberhessen tat, auf einen
Teil seiner Souveränität.
§ 99. Preußen ordnete nämlich die deutschen Dinge in
folgender Weise. Schleswig-Holstein, Hannover, Kurhessen, Nassau,
Frankfurt a. M. und einige darmstädtische und bayrische Gebiets-
teile (im ganzen 1309 O.-M. mit 4½ Mill. Einwohnern) wur-
den in den preußischen Staat einverleibt. Die übrigen nord-
deutschen Staaten (1320 Q.-M. mit 5⅛ Mill. E.) traten zu ihm
in ein enges Bundesverhältnis, welches dem Könige von Preußen
als „Präsidenten des Norddeutschen Bundes““ den Befehl
über die Kriegsmacht zu Land und Wasser und viele andere