Rittergüter von 5—6 Hufen, mit umzäunten Wohnungen
(Zaunjunker) oder Burgen (Schloßgesessene); dafür mußten sie
ihm zu jeder Fehde bewaffnet zu Roß mit ihren Knechten Kriegs-
dienst leisten. Dörfer gründete er mit Hilfe von Unternehmern.
Ein solcher erhielt ein Gebiet von 30 bis 60 Hufen; davon nahm
er ein Stück für sich als erbliches Lehngut mit der Verpflichtung
des Reiterdienstes, das übrige verteilte er als freies Eigentum an
andere Kolonisten, die dafür dem Markgrafen Zins zahlten. Der
Unternehmer war der Erbschulze des neuen Dorfes. Streitig-
keiten der Dorfgemeinde schlichtete das Dorfgericht, dessen Beisitzer
oder Schöffen Bauern, dessen Vorsitzender der Erbschulze war.
Die Schulzen mehrerer Dörfer bildeten unter Vorsitz des mark-
gräflichen Vogtes das Landgericht, welches dreimal im Jahre
tagte (Dreiding). 4
Die Bauern waren frei, auch in den von Bischöfen, Abten,
Städten, Edelleuten gegründeten Dörfern; nur hatten sie für ihr
Gut dem Grundherrn des Orts bestimmte mäßige Abgaben in
Getreide oder Spanndiensten (mit Pferd und Wagen) zu leisten.
Die geringsten Ansiedler (Gärtner, Kleinbauern), die Kossäten,
leisteten bestimmte Handdienste.
Städte wurden in ähnlicher Weise angelegt: der Unternehmer
verteilte ein vom Markgrafen gekauftes Gebiet von 100—300
Hufen in Parzellen an Kolonisten, war Stadtschulze und damit
erblicher Stadtrichter; die andern Ansiedler zahlten für ihre Grund-
stücke einen Zins (½/ an den Schulzen, ½ an den Landesherrn).
Die Bürger, alle frei und wehrhaft, verteidigten ihre Stadt
selbst. Sie verwalteten sie auch selber und zwar durch einen ge-
wählten Rat von 12 Personen, sowie durch ein Schöffenge-
richt aus Bürgern und dem Stadtschulzen (später Bürgermeister).
Zum Zeichen der Selbständigkeit und Wehrhaftigkeit der Gemeinde
stand neben dem Rathause eine „Rolandssäule“".
Das Schöffengericht verhandelte öffentlich und mündlich vor
dem Rathaus der Stadt oder auf der Feldmark des Dorfs. Den
Blutbann (die oberste Gerichtsbarkeit, besonders in hochpein-
lichen Sachen) übte der Markgraf, als Stellvertreter des Kaisers,
durch Vögte im Hofgericht; später verlieh er ihn vielerorten an
Vasallen und Städte.
Für die Bauern galt Landrecht, für die Städter Stadtrecht
(brandenburgisches — insofern hieß Brandenburg die Mutter der
märkischen Städte), für die Vasallen Lehnsrecht, überhaupt säch-
sischer Rechtsbrauch (der Sachsenspiegel Eikes von Repkow
um 1230).