Full text: Leitfaden der Preußischen Geschichte.

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bischen, fränkischen, bayrischen, österreichischen, burgundischen). 
Aber wirksam zeigten sich nur die Maßregeln der Landesfürsten 
selber. 
Joachim I. Nestor (1499— 1535). 
5 20. Auch Joachim I. zeichnete sich, wie sein Vater, durch 
gelehrte Bildung und Beredsamkeit unter den deutschen Fürsten 
aus, deren (lateinischer) Sprecher er auf den Reichstagen oft 
war (daher Nestor genannt). Seinen Untertanen bewies er 
sich als strenger Richter und sorgsamer Landesvater. Bei seinem 
Regierungsantritt war er erst 15 Jahre alt, und ein Teil des 
Adels wagte es daher, das alte Unwesen der Fehden und Wege- 
lagereien zu erneuern. Einige verleitete zu ihren Gewalttaten 
die Not, andere trieb Rauf= und Raublust. Verordnungen wider 
die Landbeschädiger fruchteten nichts; selbst von den Hofleuten 
ging mancher bei Nacht auf Wegelagerei. Da griff der junge 
Kurfürst mutig und fest zu, ließ durch seine und der Stände 
Landreiter die Räuber fangen und ihrer viele hinrichten. „Adlig 
Blut“ (antwortete er einem fürstlichen Fürsprecher) „hab' ich nicht 
vergossen, sondern Räuber und Mörder nach Verdienst bestraft.“ 
So säuberte er das Land. Damit aber kein Grund zur Selbst- 
hilfe bleibe, gründete er ein höchstes Gericht, bei welchem auch 
der Vornehmste belangt werden konnte, das Kammergericht 
(1516), besetzt mit 4 kurfürstlichen und 8 ständischen Richtern. 
Dagegen verhängte er, im Sinne des unduldsamen Volks, 
eine große Verfolgung über die Juden. Ihrer 38, angeklagt, 
geweihte Hostien zerschnitten und beim Passahfest Christenkinder 
geschlachtet und deren Blut zu Arzneien verwendet zu haben, 
wurden zu Berlin verbrannt, die übrigen aus der Mark ver- 
jagt (1510). 
Das von seinem Vater vorbereitete Unternehmen, in der 
Mark eine Hochschule als Pflegestätte der Wissenschaft zu gründen, 
führte Joachim I. durch; 1506 weihte er die Landesuniversität 
zu Frankfurt a. O. ein. 
Um überall selbst nach dem Rechten zu sehen, bereiste er 
öfter das Land und da er die Abnahme der städtischen Wohl- 
fahrt bemerkte, erließ er 1515 eine allgemeine Städteordnung,
	        
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