Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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0)  durch  die  Stationskassen  der  Sächsischen  Staatseisenbahnen  mit  Ausnahme  der—
jenigen  von  Dresden,  Leipzig,  Chemnitz,  Zwickau  und  Plauen;

e)  mittelst  Uebersendung  durch  die  Post  und  zwar  bis  zu  vierhundert  Mark  ein—
schließlich,  im  Wege  der  Postanweisung,  sonst  mittelst  Briefs  unter  Werthsangabe,
jedoch  nur  innerhalb  des  Deutschen  Reichs.  Der  Posteinlieferungsschein  dient  als
Quittung.

2.  Die  Staatsschulden-Verwaltung  bestimmt,  auf  welchem  Wege  die  Zahlung  er—
folgen  soll  und  berücksichtigt  dabei  thunlichst  die  Wünsche  der  Gläubiger.  Anträge  auf
eine  Aenderung  des  bisherigen  Zahlungswegs  haben  für  den  nächsten  Fälligkeitstermin
nur  dann  Anspruch  auf  Berücksichtigung,  wenn  sie  bis  zum  ersten  Tage  des  Fälligkeits—
monats  eingehen.

3.  Die  Zahlung  durch  eine  öffentliche  Kasse  (zu  Nr.  1a  bis  d)  erfolgt  gegen  Quittung
auf  dem  hierzu  vorgeschriebenen  Formular.  Ehefrauen  sind,  so  lange  nicht  ein  Widerspruch
  des  Ehemannes  vorliegt,  zur  selbstständigen  Quittungsleistung  über  die  Renten  auf
die  für  sie  eingetragenen  Forderungen  berechtigt.  Bei  Prüfung  der  Legitimation  und
Identität  des  Empfängers  sind  die  Kassen  verpflichtet,  nach  Maßgabe  der  allgemeinen
Vorschriften  gewissenhaft  zu  verfahren.

4.  Die  Rentenempfänger  haben  sich  bei  denjenigen  Kassenstellen,  an  denen  sie  ihre
Renten  zu  empfangen  haben,  innerhalb  der  in  §  17  des  Gesetzes  bestimmten  Fristen  freiwillig
  und  ohne  besondere  Erinnerung  seiten  der  betreffenden  Kassenstelle  zur  Erhebung
der  ihnen  zukommenden  Beträge  anzumelden.

10.  Schriftliche  Meldungen  über  Aenderungen  in  der  Person  oder  Wohnung  des
Rentenempfängers,  welche  jedenfalls  die  Angabe  der  zeitherigen  Adresse  des  Letzteren
enthalten  müssen,  haben  für  den  nächsten  Fälligkeitstermin  nur  dann  Anspruch  auf  Berücksichtigung,
  wenn  sie  bis  zum  ersten  Tage  des  Fälligkeitsmonats  bei  der  Staatsschulden-Verwaltung
  eingehen.

#11.  Die  Einhebung  der  nach  §  19  des  Gesetzes  zu  entrichtenden  Gebühren  erfolgt
durch  die  Staatsschuldenkasse.

&  12.  Das  Gesetz  über  das  Staatsschuldbuch  tritt  mit  dem  2.  Januar  1885  in
Kraft.

Dresden,  am  17.  November  1884.
Finanz-Ministerium.

Frhr.  v.  Könneritz.
Dietzel.

Zu  8  18
des  Gesetzes.

Zu  §  19
des  Gesetzes.

Zu  8  23
des  Gesetzes.