Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

10 § 4. Die Reichsangehörigen, deren Rechte und Pflichten. 
Nach §1 des Reichsgesetzes über die Bundes= und Staatsangehörigkeit 
vom 1. Juni 1870 wird die Bundes= oder die Reichsangehörigkeit 
durch die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate erworben und 
erlischt mit deren Verlust. Es hört alsoss#a) für denjenigen, welcher auf- 
gehört hat, Angehöriger eines deutschen Bundesstaates zu sein, auch 
die Reichsangehörigkeit auf. Durch Ueberwanderung aus einem 
deutschen Bundesstaat in den anderen wird jedoch die Reichs- 
angehörigkeit nicht berührt. Es kann Jemand auch gleichzeitig mehreren 
deutschen Staaten angehören. 
Die Reichsangehörigen haben gegenüber dem Reiche allgemeine 
Rechte und Pflichten: 
I. Zu den Pflichten gehört:39) 
a. die Pflicht zur Tragung der vom Reiche seinen Ange- 
hörigen auferlegten Lasten, 
b. die Pflicht des Gehorsams nicht blos gegen den betr. 
Bundesstaat sondern auch gegen das Reich und gegen 
seine Gesetze, soweit das erstere innerhalb seiner verfassungs- 
mäßigen Kompetenz sich bewegt und die Gebote und Ver- 
bote desselben in einer dem Rechte entsprechenden Weise 
erlassen werden, 
C. die Pflicht der Treue, durch welche der Reichsangehörige 
verbunden ist, Handlungen zu unterlassen, welche eine 
Schädigung der Bundesstaaten oder des Reiches herbei- 
zuführen vermögen. Gegen das deutsche Reich kann auch 
Hoch= und Landesverrat begangen werden, desgleichen 
Majestätsbeleidigung gegen den deutschen Kaiser als solchen, 
sowie Beleidigungen gegen andere deutsche Bundesfürsten 
ebenso wie gegen den eigenen Staat und resp. den eigenen 
Landesfürsten. 40) 
Diesen Pflichten unterliegen auch Nicht-Reichsangehörige, welche 
im Reichsgebiete wohnen, soweit dieselben nicht naturgemäß (wie z. B. 
die Militärpflicht) Fremden gegenüber ausgeschlossen sind. 
II. Die Rechte4¼1) der Reichsangehörigen entsprechen ihren 
Pflichten. Sie gliedern sich in drei Teile: 
a. Recht auf Schutz im Auslande. Nach Art. 3 Abs. 6 der 
Reichsverfassung haben „dem Auslande gegenüber alle Deut- 
schen gleichmäßig Anspruch auf den Schutz des Reiches“ 
und nach Art. 4 Ziff. 7, sowie nach Ziff. 1 und 14 l. c. 
unterliegt der Beaufsichtigung Seitens des Reiches und der 
Gesetzgebung desselben „die Organisation eines gemeinsamen 
Schutzes des deutschen Handels im Auslande, der deutschen 
Schiffahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung ge- 
7'sa) Abgesehen von den Reichsangehörigen in Elsaß-Lothringen und in den 
Schutzgebieten (Anm. 38, ferner unten § 45a Anm. 2 und 3.) 
*.) Lab. 1, 124 ff. 
60) Vgl. Reichs-Str.-Gesetzb. 88 80—101. 
41) Vxgl. Lab. 1, 133 ff.
	        
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