Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 7. Das Reichsgebiet. 13 
Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, 
Waldeck, Reuß ältere Linie, Reuß jüngere Linie, Schaumburg-Lippe, 
Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg. Bezüglich Elsaß-Lothringens, 
Helgoland und der deutschen Schutzgebiete s. oben § 1 Anhang. 
Praktisch und faktisch bildet das gesamte Reichsgebiet inner- 
halb der um die Gesamtheit der vertragsmäßig verbundenen Einzel- 
staaten44) gezogenen Grenzlinie ein ununterbrochenes Gebiet, in welchem 
dem Reiche — der getroffenen Vereinbarung gemäß — die Aus- 
übung der den einzelnen Bundesstaaten zustehenden Gebietshoheit 
(nicht aber diese selbst) zukommt: und zwar in soweit als 
nach verfassungsmäßiger Kompetenz die Verwaltung 
des Reiches sich erstreckt; dagegen kommt die an sich niemals 
und nirgends aufgegebene Gebietshoheit der Einzelstaaten 
selbst auch bezüglich ihrer Ausübung zu voller Geltung, soweit 
die eigene Verwaltung dieser Einzelstaaten reicht 45). Da 
nun aber nach Art. 1 der Reichsverfassung das gesamte Staats- 
gebiet der einzelnen Bundesstaaten zugleich als Reich sgebiet erscheint, 
so folgt daraus, daß kein Staat von seinem Gebiete irgend Etwas 
ohne Genehmigung des Reiches an einen außerdeutschen Staat ab- 
treten kann. Dagegen ist aber auch das Reich nicht befugt, ohne 
Zustimmung der einzelnen Bundesstaaten deren Grenzen zu verändern. 
Das Reichsgebiet muß nach der Einleitung zur Reichsverfassung 
vom Reiche geschützt werden, und zwar in allen seinen Teilen. Dieser 
Pflicht des Reiches zum Schutze des ganzen Reichsgebietes müssen 
naturgemäß aber auch wieder weitgehende Rechte entsprechen, welche 
das Reich in den Stand setzen, diesen Schutz zu verwirklichen. Daher 
sind auch dem Reiche und dem Kaiser durch die Reichsverfassung 
d. h. durch die Annahme derselben Seitens der paktierenden Bundes- 
staaten die hiezu nötiger Befugnisse zur Ausübung desjenigen 
Teiles der Gebiets= und Landeshoheit eingeräumt, welcher erforderlich 
ist, um einerseits dem Auslande gegenüber diesen Schutz kräftigst 
handhaben, andrerseits aber auch im Innern des Reiches alle An- 
ordnungen treffen zu können, welche zur Verteidigung des gesamten 
Bundesgebietes nötig erscheinen. ckr. Art. 11, 41, 53, 65, überhaupt 
57—698 der Reichsverfassung. 
Außer dem Schutz des Reichsgebietes gegen auswärtige Staaten 
kommt noch der Schutz von Kaiser und Reich gegen verbrecherische 
Unternehmungen inbetracht. Vergl. hiezu die §§ 80 bis 93 des 
Reichsstrafgesetzbuches, desgl. § 94 und 95, auch § 98 f. I. c. 
Ueber Einteilung des deutschen Reichsgebietes in Gerichtsbezirke 
s. Web. Anhangband 1894 S. 180—193. 
" u) und Elsaß-Lothringen. 
") efr. Lab. 1, 168 f. u. Seydel, Comm. zu Art. 1 der R.-Verf. S. 28.
	        
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