Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

8 11. Reichstagswahlen. 21 
Eine Zusammenstellung der auf Grund des Art. 4 der Reichs- 
verfassung erlassenen Reichsgesetze 5) und resp. vom Reiche abgeschlossenen 
Verträge findet sich ebenfalls in dem vorerwähnten Commentar von 
Pröbst zur Reichsverfassung, S. 17—51, desgl. in Zorn „die Ver- 
fassungsurkunde des Deutschen Reiches"“ 1895, S. 16—36. Ferner 
ist auch eine Uebersicht der bis jetzt ergangenen Reichsgesetze enthalten 
in dem vom Schweitzer'schen Verlag in München herausgegebenen 
„Terminkalender für die bayerischen Juristen“ 1896, zweiter Teil, 
S. 1—186). Wir werden auf die betreffenden Gesetze bei der Be- 
handlung der einschlägigen Materien verweisen oder sie auch, je nach 
Bedürfnis, ganz oder teilweise dem Wortlaut nach anführen und resp. 
näher erörtern (siehe auch unten § 27 a. GE.). 
Reichstagswahlen.“) 
§ 11. 
Nach Art. 20 Abs. I d. Reichs-Verf. geht der Reichstag aus 
allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor. 
Nach Art. 24 l. c. dauert die Legislaturperiode des Reichs- 
tages fünf Jahre, so daß also — abgesehen vom Falle der Auf- 
lösung (oder einer Ersatzwahl) — alle fünf Jahre die Reichstags- 
wahlen stattfinden. Im Falle der Auflösung des Reichstages müssen 
nach Art. 25 I. c. innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen nach 
derselben die Wähler und innerhalb 90 Tagen nach der Auflösung 
der Reichstag wieder versammelt werden. 
Die näheren Bestimmungen über Wahlen und Wahlrecht sind 
im Wahlgesetz vom 31. Mai 1869 enthalten. 
In Bayern ist dasselbe auf Grund der Ziff. III § 8 des Ver- 
trags vom 23. November 1870 eingeführt worden. (Pröbst S. 135.) 
(Vergl. auch Reichsgesetz §5 2 vom 16. April 1871. Web. 8, 744. 
Pröbst S. 5.) 
Das nach § 15 des Wahlgesetzes zugelassene Wahlreglement 
(Web. 8, 140 ff. bezw. 8, 553 ff.) hat der Bundesrat unterm 
28. Mai 1870 erlassen. Wahlgesetz und Wahlreglement sind für 
jeden Staatsbürger, ob Jurist oder Laie, speziell aber auch für die 
Gemeindebehörden von solcher Wichtigkeit, daß wir es für nötig 
.3 weiter unten den Wortlaut dieser Bestimmungen aufzu- 
nehmen. 
5) Siehe auch Weber, Gesetz= und Verordnungs-Sammlung: Anhangs- 
band 1894 
a. S. 634—646: die in Bayern geltenden Civilgesetze inkl. Reichsgesetze. 
b. S. 674—690: die in Bayern geltenden Strafgesetze und resp. gesetz- 
lichen Bestimmungen strafrechtlichen Inhaltes inkl. Reichsgesetze. " 
6) Diese Uebersicht wird mit jedem Jahre neu ergänzt, ist also stets bis 
zum betreffenden Jahrgang voll evident. 
*) Seydel, bayer. Staatsrecht 2. Aufl. 1, 487 ff. Lab. 1, 271—301.
	        
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